1. Es besteht kein Anspruch auf Gewährung eines Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 6 SGB II a.F., wenn die Kosten durch die Versorgung mit Kontaktlinsen vor Beginn des maßgeblichen Bewilligungszeitraums gedeckt worden sind. Das gilt auch, wenn die Versorgung nicht durch eine Einmalzahlung, sondern durch laufende Ratenzahlungen im Bewilligungszeitraum erfolgte.
2. Ist die Versorgung mit Kontaktlinsen medizinisch notwendig, und ist diese Leistung weder nach § 33 Abs. 2 SGB V noch nach § 2 Abs. 1 a SGB V vom Leistungskatalog umfasst, sind die Kosten nach § 21 Abs. 6 SGB II a.F. zu übernehmen. Die Leistungsberechtigten können nicht auf einen Anspruch auf verfassungskonforme Versorgung nach dem SGB V verwiesen werden. Eine solche Verweisung setzt einen entsprechenden Hinweis, Aufklärung oder Beratung des Jobcenters voraus..
3. Ist die Versorgung mit Kontaktlinsen medizinsich notwendig und ist diese Leistung nach § 33 Abs. 2 SGB V vom Leistungskatalog umfasst, sind die Kosten nach § 21 Abs. 6 SGB II a.F. zu übernehmen, soweit die Kosten über eine Festbetragsversorgung hinausgehen. Die Leistungsberechtigten können nicht darauf verwiesen werden, dass einen Anspruch über die Festbeträge hinaus nach dem SGB V bestehe. Eine solche Verweisung setzt einen entsprechenden Hinweis, Aufklärung oder Beratung des Jobcenters voraus.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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