Für die Beitragsfestsetzung auf der Grundlage der Mindestbeitragsbemessungsgrenze statt der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze in Bezug auf rückwirkende Zeiträume müssen auch für Auffangpflichtversicherte gemäß §§ 5 Abs. 1 Nr. 13a, 227 SGB V i.V.m. § 240 Abs. 1 Satz 4 SGB V in der Fassung des GKV-VEG vom (BGBl. I S. 2387) hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen bzw. dargetan werden, dass die Einnahmen der bzw. des Pflichtversicherten die jeweils anzuwendende Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nicht überschreiten.
Die gesetzliche Regelung einer Mindestbeitragsbemessungsgrundlage als absolute Untergrenze beitragspflichtiger Einnahmen verletzt Verfassungsrecht nicht.
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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 01.03.2022 - L 26 KR 94/21
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