Berichtigung des Vorsteuerabzugs; insolvenzrechtliche Anfechtung und folgende Einfuhrumsatzsteuerrückzahlung
Leitsatz
1. Die Berichtigung des Vorsteuerabzugs wurde zurecht vorgenommen, weil der Stpfl. die EUSt, die sie zuvor als Vorsteuer in
Abzug gebracht hatte, erstattet worden ist. Der Begriff „erstattet” i.S. des § 17 Abs. 3 Satz 1 UStG ist unionsrechtskonform
dahin auszulegen, dass der tatsächliche Vorgang der Rückzahlung gemeint ist.
2. Das Recht auf Vorsteuerabzug entsteht gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG, wenn die Einfuhrumsatzsteuer entstanden ist.
Hierdurch wird erreicht, dass der Unternehmer von der Belastung mit USt auf der Eingangsseite entlastet wird. Damit korrespondiert
die Regelung in § 17 Abs. 3 Satz 1 UStG, wonach der Vorsteuerabzug berichtigt wird, wenn die Einfuhrumsatzsteuer erstattet
wird. Denn wenn die Belastung mit der Einfuhrumsatzsteuer entfällt, ist auch die Entlastung rückgängig zu machen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2022 S. 372 Nr. 5 StB 2022 S. 69 Nr. 3 ZIP 2022 S. 1171 Nr. 23 WAAAI-60277
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