Einkommensteuer | Müllabfuhr und Abwasserentsorgung sind keine haushaltsnahen Dienstleistungen (FG)
Müllentsorgungs- und Abwassergebühren fallen nicht unter die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen (; Revision anhängig, BFH-Az. VI R 8/22).
Sachverhalt: Die Klägerin machte in ihren Einkommensteuererklärungen von der Gemeinde erhobene Abgaben für die Restmüll- und die Komposttonne sowie für die Schmutzwasserentsorgung als haushaltsnahe Dienstleistungen geltend. Das Finanzamt gewährte die Steuerermäßigung nach § 35a EStG nicht, weil die Entsorgungsleistungen außerhalb des Haushalts erbracht worden seien. Ferner könne der Zweck des Gesetzes, Schwarzarbeit zu bekämpfen, bei kommunalen Entsorgungsunternehmen nicht erreicht werden, denn die Beauftragung eines Dritten sei nicht möglich.
Hiergegen wandte die Klägerin ein, dass die Müllentsorgung bereits mit der Bereitstellung der Mülltonne für den Haushalt beginne. Haushaltsnahe Dienstleistungen müssten nicht „im Haushalt“ erbracht werden.
Der 6. Senat des FG Münster wies die Klage ab:
Die geltend gemachten Aufwendungen sind nicht als haushaltsnahe Dienstleistungen zu berücksichtigen.
Haushaltsnahe Dienstleistungen sind nur solche, die eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung haben bzw. damit im Zusammenhang stehen.
Nach der Intention des Gesetzgebers sollen (nur) typische hauswirtschaftliche Arbeiten begünstigt werden, wobei deren Erledigung durch Dritte zur Bekämpfung von Schwarzarbeit gefördert werden soll. Nicht gefördert werden sollen dagegen solche Dienstleistungen, die regelmäßig nicht von Haushaltsangehörigen erledigt werden.
Die Entsorgung von Müll und die Ableitung von Schmutzwasser werden typischerweise nicht von Haushaltsangehörigen erledigt.
Die hierfür von der Gemeinde erhobenen Abgaben decken gerade nicht die von der Klägerin auf ihrem eigenen Grundstück erbrachten Leistungen wie das Sortieren des Mülls, Verbringen des Mülls in die Tonne, Bereitstellen der Tonne am Straßenrand und Öffnen des Wasserablaufs ab.
Vielmehr handelt es sich um Aufgaben, die aufgrund ihres Umfangs typischerweise von den Kommunen übernommen werden.
Darüber hinaus erbringt die Gemeinde die Müllabfuhr- und Abwasserbeseitigungsleistungen nach der räumlich-funktionalen Auslegung des Haushaltsbegriffs nicht im „Haushalt“ der Klägerin. Das Einsammeln und Befördern der Abfälle findet nicht auf ihrem Grundstück statt.
Das bloße Bereitstellen der Tonne stellt nicht die Hauptleistung der Gemeinde dar. Gleiches gilt für die Entsorgung des Schmutzwassers, die frühestens ab der Einleitung in die städtische Kanalisation beginnt.
Das FG hat die Revision zugelassen. Diese ist beim BFH unter dem Az. VI R 8/22 anhängig.
Quelle: sowie FG Münster, Newsletter April 2022 (il)
Fundstelle(n):
LAAAI-59910