Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA-Schweiz);
Außerkrafttreten der Konsultationsvereinbarung betreffend die steuerliche Behandlung des Arbeitslohns sowie staatliche Unterstützungsleistungen an unselbständig Erwerbstätige während der Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie vom einschließlich der Ergänzungen durch die Konsultationsvereinbarungen vom und vom
Vor dem Hintergrund, dass die einschränkenden Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie in Deutschland und der Schweiz weitgehend aufgehoben wurden, haben die zuständigen Behörden am die nachstehende Konsultationsvereinbarung abgeschlossen:
„Konsultationsvereinbarung zum Abkommen vom zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen betreffend die steuerliche Behandlung des Arbeitslohns sowie staatliche Unterstützungsleistungen an unselbständig Erwerbstätige (Arbeitskraft) während der Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie vom einschließlich der Ergänzungen durch die Konsultationsvereinbarungen vom und vom
Gestützt auf Artikel 26 Absatz 3 des Abkommens vom zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, zuletzt geändert durch das Änderungsprotokoll vom , haben die zuständigen Behörden der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vor dem Hintergrund der auf beiden Seiten weitgehenden Aufhebung von Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie, die den Zugang von Arbeitskräften zum betrieblichen Arbeitsplatz einschränken oder erschweren, Folgendes vereinbart:
1) Die Konsultationsvereinbarung vom [1] einschließlich der Ergänzungen vom [2] und vom [3] wird einvernehmlich zum gekündigt und tritt mit Ablauf des außer Kraft.
2) Sollte sich die pandemische Lage entgegen den Erwartungen entwickeln, werden sich die zuständigen Behörden hinsichtlich des weiteren Vorgehens konsultieren.
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Bern,
| Berlin,
|
Für die
zuständige Behörde der Schweizerischen Eidgenossenschaft: | Für die
zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland: |
Pascal
Duss | Michael
Wichmann“ |
Die Konsultationsvereinbarung vom einschließlich der Ergänzungen durch die Konsultationsvereinbarungen vom und vom ist somit auf Sachverhalte anzuwenden, die in den Zeitraum vom bis einschließlich fallen.
BMF v. - IV B 2 - S 1301-CHE/21/10018: 009
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2022 I Seite 614
DStR-Aktuell 2022 S. 6 Nr. 15
EStB 2022 S. 173 Nr. 5
KÖSDI 2022 S. 22763 Nr. 6
AAAAI-59889