Steuerlehre
24. Aufl. 2022
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DD. Gewerbesteuer
D.11. Allgemeines
D.1.11.1 Wesen der Gewerbesteuer im Steuersystem
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Wesen | ► | Besitzsteuer | Besteuerungsgrundlage: Gewerbeertrag |
► | Realsteuer (Objekt- oder Sachsteuer) | Persönliche Verhältnisse des Inhabers bleiben unberücksichtigt (z. B.: Familienstand) Steuergegenstand ist der Gewerbebetrieb | |
► | Inlandsteuer | Nur inländische Gewerbebetriebe sind steuerpflichtig | |
► | Betriebsteuer (Kostensteuer) | nicht abzugsfähige Betriebsausgabe (§ 4 Abs. 5b EStG) | |
► | Direkte Steuer | Steuerzahler und Steuerträger sind identisch | |
► | Gemeindesteuer | Wird von den Gemeinden verwaltet (unter Beteiligung der FÄ) Aufkommen steht den Gemeinden zu | |
Bedeutung | ► | Steueraufkommen | Wichtigste Einnahmequelle der Gemeinden |
D.1.21.2 Rechtsgrundlagen
Rechtsgrundlagen sind:
das Gewerbesteuergesetz (GewStG)
das Einkommensteuergesetz (EStG)
die Abgabenordnung (AO).
Keine Rechtsgrundlagen stellen die aufgrund der Ermächtigung in Art. 108 Abs. 4 GG erlassenen Gewerbesteuer-Richtlinien (GewStR) dar, da sie als allgemeine Verwaltungsanweisungen nur die Finanzbehörde binden.
D.1.31.3 Zuständigkeiten
Bei der Ermittlung der Gewerbesteuer sind sowohl das Finanzamt als auch die Gemeinden beteiligt.
Die entscheidenden Funktionen, nämlich die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen und die Festsetzung des Steuermessbetrages durch einen Gewerbesteuermessbescheid (= Grundlagenbescheid)...