Instanzenzug: Anwaltsgerichtshof Hamm Az: 2 AGH 5/20 Urteilvorgehend Anwaltsgericht Köln Az: 4 AnwG 45/18 - 10 EV 154/17
Gründe
1Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.
2Nach § 145 Abs. 3 Satz 3 BRAO muss die grundsätzliche Rechtsfrage in der Beschwerdeschrift ausdrücklich bezeichnet werden. Daran fehlt es hier.
3In der Beschwerdeschrift des Rechtsanwalts ist keine Rechtsfrage ausdrücklich bezeichnet oder in einer Weise angesprochen, die den Anforderungen des § 145 Abs. 3 Satz 3 BRAO genügen könnte. Die in der Beschwerdeschrift angeführten Fragestellungen betreffen sämtlich Umstände des Einzelfalls. Dass den konkreten Beanstandungen Rechtsfragen von besonderer Bedeutung zugrunde liegen, ist nicht aufgezeigt worden. Auch eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2022:280222BANWST.B.11.21.0
Fundstelle(n):
RAAAI-59639