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Track 09 | Stille Beteiligung: Steuerliche Anerkennung einer Innengesellschaft bürgerlichen Rechts
Eine Innengesellschaft bürgerlichen Rechts zwischen nahen Angehörigen kann nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs steuerlich auch dann anerkannt werden, wenn die Beteiligung oder die zum Erwerb der Beteiligung aufzuwendenden Mittel dem in die Gesellschaft aufgenommenen Angehörigen unentgeltlich zugewendet worden sind. Voraussetzung ist jedoch, dass die Vereinbarungen einem Fremdvergleich standhalten.
Für die Praxis relevant ist auch eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs zur steuerlichen Anerkennung einer Innengesellschaft bürgerlichen Rechts bei Freiberuflern.
Zunächst einmal hat der VIII. Senat des BFH deutlich gemacht: Ein zwischen dem Angehörigen eines freien Berufs – im Streitfall: einem Zahnarzt – und seinem minderjährigen Kind zivilrechtlich wirksam geschlossenes, als stille Gesellschaft bezeichnetes Gesellschaftsverhältnis führt zur Entstehung einer Innengesellschaft bürgerlichen Rechts. Weil es an einem Handelsgewerbe i. S. des Handelsgesetzbuchs fehlt.
Diese Innengesellschaft steht einer stillen Gesellschaft einkommensteuerlich gleich. Zwischen nahen Angehörigen kann sie – so die höchsten deutschen Steuerrichter – steuerlich auch dann anerkan...