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Track 16-17 | Umsatzsteuer: Abgrenzung zwischen Lieferungen und sonstigen Leistungen bei der Abgabe von Speisen
Trotz der coronabedingten Sonderregelung für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen (mit Ausnahme von Getränken) nach dem und vor dem ist die Abgrenzung zwischen einer begünstigten Lieferung und einer nicht begünstigten sonstigen Leistung bei der Abgabe von Speisen ein wichtiges Thema. Jetzt hat es erneut hierzu zwei aktuelle Entscheidungen des Bundesfinanzhofs gegeben: zu Betriebskantinen und zu Bäckereien im Vorkassenbereich eines Supermarkts.
Wir kommen damit zur Umsatzsteuer. In unserer März-Ausgabe 2022 hatten wir über ein Urteil des Bundesfinanzhofs berichtet – zur Abgrenzung zwischen einer tarifbegünstigten Lieferung und einer nicht begünstigten sonstigen Leistung bei der Abgabe von Speisen.
Der V. Senat des BFH hatte entschieden: Die Nutzung eines Food-Courts in einem Einkaufszentrum kann beim Verzehr von Speisen als überwiegendes Dienstleistungselement zum Vorliegen einer sonstigen Leistung führen. Und zwar dann, wenn die Einräumung dieser Nutzungsmöglichkeit aus der Sicht eines Durchschnittsverbrauchers dem Gastronomen zuzurechnen ist. Für die Annahme einer sonstigen Leistung genügt dabei die Ausgabe von Speisen...