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OFD Hannover - S 7174

§ 4 Nr. 17b UStG Behandlung der Notfallrettung und des qualifizierten Krankentransports nach dem Niedersächsischen Rettungsdienstgesetz

Mit Inkrafttreten des NdSächs. Rettungsdienstgesetzes (NRettDG - Nds. GVBl 1992 S. 21) am sind die Landkreise, die kreisfreien Städte und die Städte Cuxhaven, Göttingen, Hameln und Hildesheim zu Trägern des Rettungsdienstes bestimmt worden (§ 3 NRettDG). Es gibt somit in NdSachsen 52 Träger des Rettungsdienstes.

Der Rettungsdienst umfaßt nach § 2 (2) NRettDG

  • lebensrettende Maßnahmen am Einsatzort bei lebensbedrohlich Verletzten oder Erkrankten sowie deren Beförderung in ein Krankenhaus (Notfallrettung),

  • die Beförderung sonstiger Kranker oder Verletzter (qualifizierter Krankentransport) und

  • die Beförderung von Arzneimitteln, Blutkonserven usw., soweit sie der Versorgung lebensbedrohlich Verletzter und Erkrankter dienen sollen.

Die Träger des Rettungsdienstes haben nach § 4 (4) NRettDG dafür zu sorgen, daß die für den Rettungsdienst erforderlichen Einrichtungen vorhanden sind. Dazu gehören

  • die Rettungswachen

  • die Rettungsmittel und

  • die Rettungsleitstelle.

In den Rettungswachen sind die für den Rettungsdienst erforderlichen Personen, ein Notarzt und Rettungsmittel zum Einsatz bereitzuhalten.

Rettungsmittel sind Notarzteinsatzfahrzeuge, Notarztwagen, Retttungswagen, Krankentransportwagen, Rettun...

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OFD Hannover v. 26.01.1998 - S 7174

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