Auf § 12 Abs. 2 Nr. 1 KraftStG gestützte Änderung der Kfz-Steuerfestsetzung für ein verkehrsrechtlich als Pkw eingestuftes,
ursprünglich als Lkw besteuertes Fahrzeug infolge der ab dem wirkenden Änderung des § 2 Abs. 2 Nr. 2 KraftStG
Leitsatz
1. Wurde ein verkehrsrechtlich in der Zulassungsbescheinigung Teil I als „Pkw” eingestuftes Fahrzeug vor dem als
„Lkw” der Kraftfahrzeugsteuer unterworfen, so ist es infolge der ab dem geltenden Änderung des § 2 Abs. 2 Nr. 2
KraftStG – Maßgeblichkeit der Feststellungen der Zulassungsbehörden hinsichtlich Fahrzeugklassen und Aufbauarten – nunmehr
als Pkw zu besteuern. Der ursprüngliche Kfz-Steuerbescheid ist insoweit nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 KraftStG zu ändern; die Streichung
des mit Wirkung vom durch das Gesetz v. , BGBl. I S. 2184, aufgehobenen § 18 Abs. 12 KraftStG schließt
die Änderung nicht aus, da die Vorschrift für verkehrsrechtlich als Pkw eingestufte Fahrzeuge keine Bedeutung hat.
2. Die durch die Zulassungsbehörde in den Fahrzeugpapieren dokumentierte Feststellung bezüglich Fahrzeugklasse und Aufbauart
gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 KraftStG stellt einen Grundlagenbescheid im Sinne des § 171 Abs. 10 AO dar (vgl. ). Der Beklagte ist an die in den Fahrzeugpapieren des Kfz enthaltene Feststellung der Fahrzeugklasse „Pkw” nach
§ 182 Abs. 1 Satz 1 AO gebunden (vgl. ).
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