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Finanzgericht Nürnberg  Urteil v. - 8 K 966/18

Gesetze: EStG § 10d Abs. 1 S. 1 ; EStG § 10d Abs. 1 S. 7 ; FGO § 68

Verlustabzug: Ausübung des Wahlrechts nach § 10d Abs. 1 Satz 7 Fortsetzung des ursprünglichen Prozesses bei Streit über korrekte Umsetzung einer finanzbehördlichen Zusage

Leitsatz

1a) Die Ausübung des Wahlrechts nach § 10d Abs. 1 Satz 7 EStG (2003) ist formlos möglich, nicht gesetzlich befristet und grundsätzlich bis zur bestandskräftigen Verwertung widerruflich.

1b) Der Steuerpflichtige entscheidet sich mit seinem Antrag auf Verlustvortrag gleichzeitig gegen die Anwendung des Verlustrücktrags. Dies hat zur Folge, dass er zugleich einen Antrag auf Rücktrag derselben Verluste nicht stellen kann.

2a) Ein Streit über die korrekte Umsetzung einer finanzbehördlichen Zusage, welche dazu geführt hat, dass der ursprüngliche Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist, kann nur im Wege der Fortführung des ursprünglichen Prozesses geklärt werden.

2b) Der ursprüngliche Prozess ist auch dann fortzusetzen, wenn darüber zu entscheiden ist, ob die von der Finanzbehörde in diesem Prozess abgegebene Änderungszusage korrekt umgesetzt worden ist.

2c) Es besteht kein Wahlrecht im Falle einer (angeblichen) Nichteinhaltung einer solchen Zusage, entweder den ursprünglichen Prozess fortzusetzen oder stattdessen ein neues Rechtsbehelfsverfahren zu führen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
OAAAI-59384

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Finanzgericht Nürnberg , Urteil v. 05.11.2020 - 8 K 966/18

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