Zerlegungsmaßstab: Betrieb einer Rohrleitung zum Transport von
Gütern –Mehrgemeindliche Betriebsstätte – Fehlende
räumliche Verbindung der Betriebszentrale zum Rohrleitungsnetz –
Offenbar unbilliges Ergebnis
Leitsatz
Der Regelzerlegungsmaßstab des Verhältnisses der Arbeitslöhne ist auch bei einem Unternehmen anzuwenden, das ein von der
Betriebszentrale räumlich getrenntes Rohrleitungsnetz zum Transport von Gütern betreibt.
Die für eine einheitliche, mehrgemeindliche Betriebsstätte zu fordernde besonders enge wirtschaftliche, technische und organisatorische
Verbindung zwischen der Betriebszentrale und dem Leitungsnetz liegt nicht vor, wenn in der Hauptverwaltung zu einem wesentlichen
Teil von dem Betrieb der Rohrleitung unabhängige Dienstleistungen gegenüber Drittunternehmen erbracht werden (Abgrenzung zur
BFH-Rspr. zu Elektrizitätsunternehmen).
Der Umstand, dass in den weiteren Belegenheitsgemeinden des Leitungsnetzes keine Arbeitslöhne angefallen sind, rechtfertigt
keine offenbare Unbilligkeit des von § 29 GewStG vorgegebenen Aufteilungsmaßstabes.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR-Aktuell 2022 S. 9 Nr. 29 DStRE 2022 S. 989 Nr. 16 TAAAI-59378
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Online-Dokument
Finanzgericht Düsseldorf
, Urteil v. 19.06.2020 - 3 K 3280/17 G
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