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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 3 K 3280/17 G

Gesetze: GewStG § 28 Abs. 1 Satz 1; GewStG § 28 Abs. 2 Nr. 2; GewStG § 29 Abs. 1; GewStG § 33 Abs. 2

Zerlegungsmaßstab: Betrieb einer Rohrleitung zum Transport von Gütern –Mehrgemeindliche Betriebsstätte – Fehlende räumliche Verbindung der Betriebszentrale zum Rohrleitungsnetz – Offenbar unbilliges Ergebnis

Leitsatz

  1. Der Regelzerlegungsmaßstab des Verhältnisses der Arbeitslöhne ist auch bei einem Unternehmen anzuwenden, das ein von der Betriebszentrale räumlich getrenntes Rohrleitungsnetz zum Transport von Gütern betreibt.

  2. Die für eine einheitliche, mehrgemeindliche Betriebsstätte zu fordernde besonders enge wirtschaftliche, technische und organisatorische Verbindung zwischen der Betriebszentrale und dem Leitungsnetz liegt nicht vor, wenn in der Hauptverwaltung zu einem wesentlichen Teil von dem Betrieb der Rohrleitung unabhängige Dienstleistungen gegenüber Drittunternehmen erbracht werden (Abgrenzung zur BFH-Rspr. zu Elektrizitätsunternehmen).

  3. Der Umstand, dass in den weiteren Belegenheitsgemeinden des Leitungsnetzes keine Arbeitslöhne angefallen sind, rechtfertigt keine offenbare Unbilligkeit des von § 29 GewStG vorgegebenen Aufteilungsmaßstabes.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStR-Aktuell 2022 S. 9 Nr. 29
DStRE 2022 S. 989 Nr. 16
TAAAI-59378

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Finanzgericht Düsseldorf , Urteil v. 19.06.2020 - 3 K 3280/17 G

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