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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 2 K 2668/19 E

Gesetze: EStG § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. c; EStG § 3c Abs. 2; EStG § 16 Abs. 1 Satz 1; EStG § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2; EStG § 16 Abs. 4; EStG § 17 Abs. 1 Satz 1; EStG § 34 Abs. 2; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 14

Anwendung des Freibetrages nach § 16 Abs. 4 EStG auf 100 %-ige GmbH-Beteiligung im Privatvermögen – Teilbetriebsfiktion des § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 EStG – Verfassungsmäßigkeit der Ungleichbehandlung von Veräußerungsgewinnen nach § 16 EStG und nach § 17 EStG

Leitsatz

  1. Der Gewinn aus der Veräußerung einer im Privatvermögen gehaltenen 100 %-igen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft unterfällt nicht dem Anwendungsbereich des § 16 EStG, so dass hierfür weder ein Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG noch der ermäßigte Steuersatz nach § 34 EStG zu gewähren ist.

  2. Bei einer das gesamte Nennkapital umfassenden Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft i.S.d. § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 EStG muss es sich insgesamt um notwendiges oder gewillkürtes (Sonder-) Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen handeln.

  3. Die unterschiedliche steuerliche Behandlung von Veräußerungsgewinnen nach § 16 EStG und nach § 17 EStG stellt weder einen Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) noch gegen das Übermaßverbot (Art. 14 GG) dar.

Fundstelle(n):
DStR 2023 S. 8 Nr. 11
GmbH-StB 2022 S. 220 Nr. 7
PAAAI-59375

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Finanzgericht Düsseldorf , Urteil v. 26.01.2022 - 2 K 2668/19 E

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