Zurechnung von Einkünften aus Gewerbebetrieb – Formale
Gewerbeanmeldung auf Angehörigen – Inhaberschaft von
Unternehmensinitiative und -risiko – Verwertung eines Geständnisses
im Strafverfahren
Leitsatz
1. Die Einkünfte aus dem Betrieb eines Interneterotikdienstleistungsgewerbes sind ungeachtet dessen Anmeldung auf die zu diesem
Zeitpunkt über 80jährige Mutter des Steuerpflichtigen und der Nutzung von auf deren Namen eingerichteten, aber der Verfügungsberechtigung
des Steuerpflichtigen unterliegenden Bankkonten für die Vereinnahmung der Erträge sowie die Abwicklung betrieblicher Aufwendungen
diesem persönlich als Betriebsinhaber zuzurechnen, wenn er allein Unternehmensinitiative entfaltet und das Unternehmensrisiko
getragen hat.
2. Das Finanzgericht kann seine Überzeugung auf das die Inhaberschaft des Unternehmens bestätigende Geständnis des Steuerpflichtigen
im Strafverfahren stützen, wenn dieser im finanzgerichtlichen Verfahren nicht substantiiert darlegt und unter Beweis stellt,
weshalb sein Geständnis zu Unrecht abgelegt worden ist.
3. Die Erfassung der Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb in den Einkommensteuerveranlagungen der als Strohfrau fungierenden Mutter
des Steuerpflichtigen steht der Besteuerung der Einkünfte gegenüber dem tatsächlichen Betriebsinhaber nicht entgegen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): FAAAI-59374
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Online-Dokument
Finanzgericht Düsseldorf
, Urteil v. 19.08.2020 - 2 K 2104/19 E
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