BGH Beschluss v. - XI ZB 32/20

Kapitalanleger-Musterverfahren: Gegenstandslosigkeit des Vorlagebeschlusses aufgrund der Auslegung des auf Feststellung eines Prospektfehlers gerichteten Feststellungsziels

Leitsatz

Ergibt in einem Verfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz die Auslegung eines auf Feststellung eines Prospektfehlers gerichteten Feststellungsziels, dass der Prospektfehler ausschließlich als anspruchsbegründende Voraussetzung einer Haftung der Musterbeklagten unter dem Aspekt einer vorvertraglichen Pflichtverletzung aufgrund der Verwendung eines unrichtigen, unvollständigen oder irreführenden Prospekts als Mittel der schriftlichen Aufklärung festgestellt werden soll, und wird ein solcher Anspruch durch die spezialgesetzliche Prospekthaftung verdrängt, ist der Vorlagebeschluss insoweit gegenstandslos.

Gesetze: § 16 Abs 1 S 1 KapMuG, § 8g VerkaufsprospektG vom , § 13 VerkaufsprospektG vom , § 44 BörsG vom , §§ 44ff BörsG vom , § 32 Abs 2 S 1 VermAnlG, § 241 Abs 2 BGB, § 280 Abs 1 BGB, § 311 Abs 2 BGB

Instanzenzug: OLG Oldenburg (Oldenburg) Az: 8 Kap 1/19vorgehend LG Aurich Az: 1 O 720/18 (173) u.a.

Gründe

A.

1Die Parteien streiten im Rahmen eines Verfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) darüber, ob der am aufgestellte Prospekt zu der unter dem Namen G.   G.    B.      angebotenen Beteiligung an der Reederei MS "G.    H.     " GmbH & Co. KG (im Folgenden: Fondsgesellschaft) fehlerhaft ist und ob die Musterbeklagte hierfür aufgrund Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten in Anspruch genommen werden kann.

2Die Musterbeklagte ist Treuhandkommanditistin der Fondsgesellschaft. Im Prospekt ist auf den Seiten 18 und 19 zudem Folgendes ausgeführt:

"Am erfolgte eine wirtschaftliche Neugründung der Emittentin. G.            H.              mbH, L.  , sowie G.  T.    GmbH, L.   , treten mit Datum vom als Kommanditisten mit einer Einlage von jeweils TEUR 5 ein.

[…]

Gründungsgesellschafter der Emittentin im Sinne der wirtschaftlichen Neugründung der Emittentin sind G.            H.             mbH, G.   T.       GmbH, G.H.S.                       GmbH & Co. KG sowie als persönlich haftende Gesellschafterin die E.   B.    V.         GmbH.

[…]

Die Einlagen der Kommanditisten sind zum Zeitpunkt der Aufstellung dieses Verkaufsprospektes eingezahlt.

[…]"

3Der Musterkläger und die Beigeladenen verlangen in den Ausgangsverfahren von der Musterbeklagten Schadensersatz wegen vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Beteiligung an der Fondsgesellschaft. Weitere Musterbeklagte gibt es nicht.

4Das dem Oberlandesgericht Feststellungsziele zum Zweck der Herbeiführung eines Musterentscheids vorgelegt. Mit ihnen wird - soweit im Rechtsbeschwerdeverfahren noch von Interesse - geltend gemacht, dass der Prospekt fehlerhaft sei, weil entgegen der Prospektdarstellung eine effektive Überwachung der prospektgemäßen Mittelverwendungskontrolle des Emissionskapitals durch einen unabhängigen Rechtsanwalt tatsächlich nicht gewährleistet gewesen sei (Feststellungsziel 4), keine Angaben zu möglichen Interessenkollisionen zwischen dem Mittelverwendungskontrolleur, der Beklagten und der G.           H.              mbH gemacht worden seien (Feststellungsziel 5), es aufgrund des gegen den Mittelverwendungskontrolleur eingeleiteten strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens und/oder dessen Verurteilung eines Nachtrags bedurft hätte (Feststellungsziel 6), kein ordnungsgemäßer und ausreichender Hinweis auf das Risiko des Verlustes von Schiff, Ladung und Besatzung durch Piraterie oder Kriegseinwirkungen enthalten sei (Feststellungsziel 7) und weil es eines Nachtrags hinsichtlich der Fehlerhaftigkeit der auf Seite 119 abgedruckten Widerrufsbelehrung bedurft hätte (Feststellungsziel 9).

5Das Oberlandesgericht hat die Feststellungsziele mit Musterentscheid vom als unbegründet zurückgewiesen.

6Gegen den Musterentscheid haben der Musterkläger und ein Beigeladener Rechtsbeschwerde eingelegt. Sie wenden sich gegen die Zurückweisung der Feststellungsziele und verfolgen ihr Feststellungsbegehren hinsichtlich der Feststellungsziele 4, 5, 6, 7 und 9 weiter. Auf Seiten des Musterklägers sind 17 Beigeladene dem Rechtsbeschwerdeverfahren beigetreten.

7Der Senat hat das Verfahren aufgrund seiner alleinigen Zuständigkeit für die spezialgesetzliche Prospekthaftung vom II. Zivilsenat übernommen(siehe auch Klöhn, NZG 2021, 1063, 1070 f.).

B.

8Die zulässigen Rechtsbeschwerden des Musterrechtsbeschwerdeführers und des weiteren Rechtsbeschwerdeführers haben im Ergebnis keinen Erfolg.

I.

9Die Rechtsbeschwerden sind zulässig.

10Sie sind rechtzeitig eingelegt und begründet worden (§ 20 Abs. 1 Satz 1 KapMuG i.V.m. § 575 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO). Die Rechtsbeschwerden formulieren einen ordnungsgemäßen Rechtsbeschwerdeantrag (§ 20 Abs. 1 Satz 1 KapMuG i.V.m. § 575 Abs. 3 Nr. 1 ZPO), da sie genau bezeichnen, inwieweit der Musterentscheid aufgehoben werden soll und welche Feststellungsziele weiterverfolgt werden.

II.

11Die Rechtsbeschwerden des Musterrechtsbeschwerdeführers und des weiteren Rechtsbeschwerdeführers haben im Ergebnis keinen Erfolg. Sie führen nur dazu, dass die von den Rechtsbeschwerden weiterverfolgten Feststellungsziele nicht als unbegründet zurückgewiesen werden, sondern dass der Vorlagebeschluss hinsichtlich dieser Feststellungsziele gegenstandslos ist.

121. Das Oberlandesgericht hat zur Begründung des Musterentscheids - soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren noch von Interesse - im Einzelnen dargelegt, dass die behaupteten Prospektfehler nicht gegeben seien.

132. Es kann dahingestellt bleiben, ob das Oberlandesgericht zu Recht davon ausgegangen ist, dass keine Prospektfehler vorliegen. Denn die Rechtsbeschwerden haben bereits aus einem anderen Grund im Ergebnis keinen Erfolg. Die mit den Feststellungszielen behaupteten Prospektfehler sind ausschließlich als anspruchsbegründende Tatsachen eines Anspruchs wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten durch Verwenden eines unrichtigen oder unvollständigen Verkaufsprospekts als Mittel der schriftlichen Aufklärung geltend gemacht worden. Wegen des Vorrangs der spezialgesetzlichen Prospekthaftung fehlt es für die Frage, ob Prospektfehler vorliegen, jedoch am Sachentscheidungsinteresse, so dass der Vorlagebeschluss hinsichtlich der mit den Rechtsbeschwerden weiterverfolgten Feststellungsziele gegenstandslos ist.

14a) Ein Feststellungsziel ist vor dem Hintergrund der Norm zu beurteilen, aus der der Schadensersatzanspruch abgeleitet wird. Daraus ergibt sich zum einen, was überhaupt Feststellungsziel sein kann (vgl. Senatsbeschluss vom - XI ZB 26/07, BGHZ 177, 88 Rn. 14), und zum anderen, wie weit die Bindungswirkung des Musterentscheids reicht (vgl. , juris Rn. 137 [insoweit nicht in WM 2021, 285 abgedruckt]). Da ein Prospektfehler haftungsbegründend für unterschiedliche Anspruchsnormen sein kann, kann bei einem auf Feststellung eines Prospektfehlers gerichteten Feststellungsziel eine Auslegung dahingehend erforderlich sein, ob der Prospektfehler ausschließlich als anspruchsbegründende Voraussetzung eines bestimmten Anspruchs geltend gemacht wird oder ob eine derartige Einschränkung nicht besteht (vgl. Senatsbeschlüsse vom - XI ZB 17/15, BGHZ 216, 37 Rn. 54; vom - XI ZB 35/18, BGHZ 228, 237 Rn. 31 und vom - XI ZB 26/19, WM 2021, 2386 Rn. 28). Diese Auslegung kann der Senat selbst vornehmen (vgl. Senatsbeschluss vom , aaO Rn. 57).

15Wie bereits der Vorlagebeschluss ausführt, dienen vorliegend die Feststellungsziele ausschließlich dazu, eine Haftung der Musterbeklagten "wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten" zu begründen, da der Prospekt nach Behauptung der Antragsteller fehlerhafte oder irreführende bzw. unvollständige Angaben zu der Schiffsbeteiligung enthalte. Übereinstimmend damit stellt der Musterentscheid fest, dass die Parteien über die Frage streiten, ob die Musterbeklagte vorvertragliche Aufklärungspflichten durch die Verwendung eines Verkaufsprospekts verletzt hat.

16b) Eine Haftung der Musterbeklagten als Gründungsgesellschafterin der Fondsgesellschaft aus § 311 Abs. 2, § 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1 BGB kann nicht auf die Verwendung eines Prospekts als solche gestützt werden. Ein Anspruch auf dieser Grundlage wird - was der Senat bereits entschieden hat (Senatsbeschluss vom - XI ZB 35/18, BGHZ 228, 237 Rn. 22 ff.) - vielmehr durch die Regelungen der spezialgesetzlichen Prospekthaftung verdrängt.

17Auf den am aufgestellten Prospekt findet die Regelung des § 8g VerkProspG in der vom bis zum geltenden Fassung (im Folgenden: aF) in Verbindung mit § 32 Abs. 2 Satz 1 VermAnlG Anwendung. Damit ist auch der Anwendungsbereich der § 13 VerkProspG, §§ 44 ff. BörsG in der bis zum geltenden Fassung (im Folgenden: aF) eröffnet.

18Nach § 13 VerkProspG, §§ 44 ff. BörsG aF haften neben denjenigen, die für den Prospekt im Sinne des § 8g VerkProspG aF die Verantwortung übernommen haben, im Falle von dort enthaltenen unrichtigen oder unvollständigen wesentlichen Angaben auch diejenigen, von denen der Erlass des Prospekts ausgeht (§ 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BörsG aF). Damit sollen die Personen und Unternehmen getroffen werden, von denen die wirtschaftliche Initiative ausgeht und die hinter dem Prospekt stehen und seine eigentlichen Urheber sind (Senatsbeschluss vom - XI ZB 35/18, BGHZ 228, 237 Rn. 24 mwN). Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BörsG aF ist von einer Prospektverantwortlichkeit eines Hintermannes als Prospektveranlasser unter anderem dann auszugehen, wenn dieser auf die Konzeption des konkreten, mit dem Prospekt beworbenen und vertriebenen Modells maßgeblich Einfluss genommen hat und damit letztendlich auch für die Herausgabe des Prospekts verantwortlich ist. Dabei können die gesellschaftsrechtliche Funktion des Hintermannes sowie ein erhebliches wirtschaftliches Eigeninteresse für eine Einflussnahme auf die Konzeption des Modells sprechen. Nicht entscheidend ist, ob eine Mitwirkung unmittelbar bei der Gestaltung des Prospekts gegeben ist; ausschlaggebend dagegen ist, ob der Prospekt mit Kenntnis des Verantwortlichen in den Verkehr gebracht worden ist (Senatsbeschluss aaO).

19Nach diesen Grundsätzen ist die Musterbeklagte Prospektverantwortliche im Sinne von § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BörsG aF, da sie - was bereits ausreicht (vgl. Senatsbeschluss vom - XI ZB 26/19, WM 2021, 2386 Rn. 24) und was sich aus dem Prospekt und dem übereinstimmenden Vortrag des Musterrechtsbeschwerdeführers und der Musterrechtsbeschwerdegegnerin ergibt - Gründungsgesellschafterin der Fondsgesellschaft ist. Ebenfalls ausreichend ist, dass es sich dabei um eine wirtschaftliche Neugründung der Fondsgesellschaft gehandelt hat. Denn diese ist Grundlage der wirtschaftlichen Initiative der Musterbeklagten und des mit dem Prospekt beworbenen Modells. Die Musterbeklagte haftete somit als Prospektveranlasserin für unrichtige oder unvollständige wesentliche Angaben nach den Grundsätzen der spezialgesetzlichen Prospekthaftung aus § 13 VerkProspG, §§ 44 ff. BörsG aF. Neben dieser ist eine Haftung der Musterbeklagten unter dem Aspekt einer vorvertraglichen Pflichtverletzung aufgrund der Verwendung eines unrichtigen, unvollständigen oder irreführenden Prospekts als Mittel der schriftlichen Aufklärung ausgeschlossen (Senatsbeschluss vom - XI ZB 35/18, BGHZ 228, 237 Rn. 26).

20c) Der Vorlagebeschluss ist dadurch hinsichtlich der mit den Rechtsbeschwerden weiterverfolgten Feststellungsziele 4, 5, 6, 7 und 9 gegenstandslos. Gegenstandslos wird der dem Musterverfahren zugrundeliegende Vorlagebeschluss hinsichtlich eines Feststellungsziels, wenn die Entscheidungserheblichkeit dieses Feststellungsziels aufgrund der vorausgegangenen Prüfung im Musterverfahren entfallen ist (Senatsbeschlüsse vom - XI ZB 9/13, BGHZ 213, 65 Rn. 106, vom - XI ZB 17/15, BGHZ 216, 37 Rn. 49, vom - XI ZB 3/16, BGHZ 220, 100 Rn. 61 und vom - XI ZB 28/19, WM 2020, 2411 Rn. 54). Das ist hinsichtlich der genannten Feststellungsziele der Fall, weil sie - wie unter B II 2 a ausgeführt - ausschließlich als anspruchsbegründende Voraussetzung einer Haftung der Musterbeklagten unter dem Aspekt einer vorvertraglichen Pflichtverletzung aufgrund der Verwendung eines unrichtigen, unvollständigen oder irreführenden Prospekts als Mittel der schriftlichen Aufklärung festgestellt werden sollen (vgl. Senatsbeschlüsse vom - XI ZB 17/15, aaO Rn. 54 und vom - XI ZB 26/19, WM 2021, 2386 Rn. 28).

III.

21Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens folgt aus § 26 Abs. 1 und 3 KapMuG i.V.m. §§ 91, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO entsprechend. Danach haben der Musterrechtsbeschwerdeführer, der Rechtsbeschwerdeführer und die Beigetretenen die gesamten Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens nach dem Grad ihrer Beteiligung zu tragen. Soweit der Senat auf die (teilweise) Gegenstandslosigkeit des Vorlagebeschlusses erkennt, ist damit eine den Rechtsbeschwerden günstige Entscheidung in der Sache, die eine Belastung der Musterbeklagten mit Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens rechtfertigte, nicht verbunden (vgl. Senatsbeschluss vom - XI ZB 3/16, BGHZ 220, 100 Rn. 76).

IV.

22Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwerts für die Gerichtskosten folgt aus § 51a Abs. 2 GKG. Gemäß § 51a Abs. 2 GKG ist im Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz bei der Bestimmung des Streitwerts von der Summe der in sämtlichen Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüche auszugehen, soweit diese von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen sind. Infolgedessen sind bei der Streitwertbemessung auch die in den Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüche der Beigeladenen zu berücksichtigen, die zwar dem Rechtsbeschwerdeverfahren nicht beigetreten sind, ihre Klage aber nicht innerhalb der Monatsfrist des § 8 Abs. 3 Nr. 2, § 24 Abs. 2 KapMuG zurückgenommen haben (vgl. Senatsbeschlüsse vom - XI ZB 9/13, BGHZ 213, 65 Rn. 117 und vom - XI ZB 3/16, BGHZ 220, 100 Rn. 80). Der Gesamtwert der in sämtlichen ausgesetzten Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüche beträgt vorliegend bis 950.000 €.

23Die Festsetzung des Gegenstandswerts für die außergerichtlichen Kosten richtet sich nach § 23b RVG. Danach bestimmt sich der Gegenstandswert nach der Höhe des von dem Auftraggeber oder gegen diesen im Prozessverfahren geltend gemachten Anspruchs, soweit dieser Gegenstand des Musterverfahrens ist. Für die Prozessbevollmächtigten, die mehrere Beteiligte im Rechtsbeschwerdeverfahren vertreten, ist der Gegenstandswert für die Bestimmung der außergerichtlichen Kosten gemäß § 22 Abs. 1 RVG in Höhe der Summe der nach § 23b RVG zu bestimmenden Streitwerte festzusetzen (vgl. Senatsbeschlüsse vom - XI ZB 9/13, BGHZ 213, 65 Rn. 118 und vom - XI ZB 3/16, BGHZ 220, 100 Rn. 81).

24Danach ist der Gegenstandswert für die Bestimmung der außergerichtlichen Kosten des Prozessbevollmächtigten des Musterrechtsbeschwerdeführers, des Rechtsbeschwerdeführers sowie der Beigetretenen auf 567.782,50 € und für die Bestimmung der außergerichtlichen Kosten des Prozessbevollmächtigten der Musterbeklagten auf bis zu 950.000 € festzusetzen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2022:220222BXIZB32.20.0

Fundstelle(n):
AG 2022 S. 579 Nr. 16
DB 2022 S. 1065 Nr. 17
NJW 2022 S. 9 Nr. 18
WM 2022 S. 714 Nr. 15
ZIP 2022 S. 745 Nr. 15
VAAAI-59279