Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg - FM3 - S 2442 - 3/4 BStBl 2022 I S. 230

Bekanntmachung über die Kirchensteuerbeschlüsse im Land Baden-Württemberg für das Kalenderjahr 2022

Bezug: BStBl 2016 I S. 773

A. Kirchensteuer nach dem Maßstab der Einkommen- und Lohnsteuer

  1. Nach den staatlich genehmigten Kirchensteuerbeschlüssen der Kirchen und anderen Religionsgemeinschaften in Baden-Württemberg für das Kalenderjahr 2022 beträgt der Steuersatz der einheitlichen Kirchensteuer (§ 18 Kirchensteuergesetz - KiStG - in der Fassung vom , GBl. S. 370, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom , GBl. S. 1561) vorbehaltlich des nachfolgenden Satzes für die evangelische, die römisch-katholische und die alt-katholische Kirchensteuer sowie für die Landesgemeindesteuer der Freireligiösen Landesgemeinde Baden im ganzen Land, für die jüdische Kultussteuer der Israelitischen Religionsgemeinschaft Baden in den früheren Regierungsbezirken Nord- und Südbaden und für die Gemeindesteuer der Israelitischen Religionsgemeinschaft Württembergs in den ehemaligen Regierungsbezirken Nordwürttemberg und Südwürttemberg-Hohenzollern 8 % der Bemessungsgrundlage. Für die römisch-katholische Kirchensteuer des in Baden-Württemberg gelegenen Teils der Diözese Mainz (Stadt Bad Wimpfen - Postleitzahlenbereich: 74206, einschließlich der Postleitzahlen für Postfächer und Großempfänger) beträgt der Steuersatz der einheitlichen Kirchensteuer (§ 18 KiStG) 9 % der Bemessungsgrundlage. Bemessungsgrundlage im Sinne des Kirchensteuergesetzes ist die nach Maßgabe des § 51a Einkommensteuergesetz (EStG) ermittelte Einkommensteuer (Lohnsteuer).

    Bei Arbeitnehmern, die nach den abgerufenen elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) oder nach den auf der Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug ausgewiesenen Lohnsteuerabzugsmerkmalen der Israelitischen Religionsgemeinschaft Baden oder der Israelitischen Religionsgemeinschaft Württembergs angehören (Kirchensteuermerkmal “ib” oder Kirchensteuermerkmal “iw”), hat der Arbeitgeber auch dann Kirchenlohnsteuer einzubehalten, wenn sich die Betriebsstätte außerhalb des Bereichs der Religionsgemeinschaft, jedoch in Baden-Württemberg befindet.

    Die Kirchensteuersätze von 8 % und 9 % gelten auch in den Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer sowie der Pauschalierung der als Lohnsteuer geltenden Einkommensteuer auf Sachprämien nach § 37a EStG sowie auf Sachzuwendungen nach § 37b EStG. Bei Anwendung der Vereinfachungsregelung beträgt der ermäßigte Steuersatz nach Nr. 1 i. V. m. Nr. 3 des Erlasses des Ministeriums für Finanzen Baden-Württemberg vom - 3 - S 244.4/27 - (BStBl 2016 I S. 773) 5,0 % der pauschalen Lohnsteuer und der als Lohnsteuer geltenden pauschalen Einkommensteuer.

    Hinweis für das Kalenderjahr 2024

    Mit Wirkung ab beträgt der bei Anwendung der vorstehenden Vereinfachungsregelung zu berücksichtigende ermäßigte Kirchensteuersatz 4,5 % der pauschalen Lohnsteuer und der als Lohnsteuer geltenden pauschalen Einkommensteuer.

  2. Für die Erhebung des Kirchgelds in glaubensverschiedener Ehe oder glaubensverschiedener Lebenspartnerschaft der Evangelischen Landeskirche in Baden, der Evangelischen Landeskirche in Württemberg und des in Baden-Württemberg gelegenen Teils der Diözese Mainz (Stadt Bad Wimpfen - Postleitzahlenbereich: 74206, einschließlich der Postleitzahlen für Postfächer und Großempfänger) gilt folgende von den zuständigen Kirchenbehörden mit staatlicher Genehmigung festgelegte Tabelle:

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    Stufe
    Bemessungsgrundläge (Gemeinsam zu versteuerndes Einkommen unter sinngemäßer Anwendung des § 51a Abs, 2 EStG)
    Jährliches besonderes Kirchgeld
    Stufenuntergrenze
    Stufenobergrenze
    Euro
    Euro
    Euro
    1
    40 000
    47 499
    96
    2
    47 500
    59 999
    156
    3
    60 000
    72 499
    276
    4
    72 500
    84 999
    396
    5
    85 000
    97 499
    540
    6
    97 500
    109 999
    696
    7
    110 000
    134 999
    840
    8
    135 000
    159 999
    1 200
    9
    160 000
    164 999
    1 560
    10
    185 000
    209 999
    1 860
    11
    210 000
    259 999
    2 220
    12
    260 000
    309 999
    2 940
    13
    310 000
    3 600

    Das besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe oder glaubensverschiedener Lebenspartnerschaft wird nicht neben der Kircheneinkommensteuer erhoben. Zwischen der Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer und dem Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe oder glaubensverschiedener Lebenspartnerschaft wird eine Vergleichsberechnung durchgeführt. Festgesetzt wird der sich hierbei ergebende höhere Betrag.

    Das besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe oder glaubensverschiedener Lebenspartnerschaft bemisst sich nach dem gemeinsamen zu versteuernden Einkommen. Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage ist § 51a EStG anzuwenden. In allen Fällen des § 32 EStG ist das Einkommen um die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG zu vermindern.

B. Kirchensteuer nach dem Maßstab der Kapitalertragsteuer

Für das Kalenderjahr 2022 hat die die Kapitalerträge auszahlende Stelle (Abzugsverpflichteter) Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer entsprechend den vom Bundeszentralamt für Steuern übermittelten Kirchensteuerabzugsmerkmalen des Kirchensteuerpflichtigen zu erheben (§ 20a Abs. 1 KiStG i. V. m. § 51a Abs. 2c EStG).

Bei den folgenden Kirchen beträgt die Kirchensteuer vorbehaltlich des nachfolgenden Absatzes 8 % der Kapitalertragsteuer, wenn sich der steuerliche Wohnsitz des Kirchensteuerpflichtigen in Baden-Württemberg oder Bayern befindet; im Übrigen 9 %:

  • Evangelische Kirchen

  • Römisch-Katholische Kirche

  • Alt-Katholische Kirche.

Für Kirchensteuerpflichtige mit steuerlichem Wohnsitz in der Stadt Bad Wimpfen (Postleitzahlenbereich: 74206, einschließlich der Postleitzahlen für Postfächer und Großempfänger) beträgt die Kirchensteuer für die Römisch-Katholische Kirche 9 % der Kapitalertragsteuer.

Bei den folgenden Religionsgemeinschaften beträgt die Kirchensteuer 9 % der Kapitalertragsteuer:

  • Jüdische Gemeinde in Hamburg

  • Jüdische Gemeinde Frankfurt am Main

  • Landesverband der Jüdischen Gemeinden in Hessen

  • Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Nordrhein

  • Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Westfalen-Lippe

  • Synagogen-Gemeinde Köln

  • Jüdische Kultusgemeinden Koblenz und Bad Kreuznach

  • Synagogen-Gemeinde Saar

  • Freireligiöse Gemeinde Offenbach

  • Freie Religionsgemeinschaft Alzey

  • Freireligiöse Gemeinde Mainz

  • Freireligiöse Landesgemeinde Pfalz.

Bei den folgenden Religionsgemeinschaften beträgt die Kirchensteuer 8 % der Kapitalertragsteuer:

  • Israelitische Religionsgemeinschaft Baden

  • Israelitische Religionsgemeinschaft Württembergs

  • Landesverband der Israelitischen Kultusgemeinden in Bayern

  • Freireligiöse Landesgemeinde Baden.

Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg v. - FM3 - S 2442 - 3/4

Fundstelle(n):
BStBl 2022 I Seite 230
KAAAI-59261