Oberste Finanzbehörden der Länder - S 3810 BStBl 2022 I S. 224

Berücksichtigung von Steuerberatungskosten für die Steuerangelegenheiten des Erblassers und von Kosten für Haushaltsauflösung sowie für Räumung einer Wohnung als Nachlassregelungskosten i. S. d. § 10 Absatz 5 Nummer 3 Satz 1 ErbStG; Folgen des BFH-Urteils vom - II R 30/19 -

Bezug: BStBl 2022 II S. 216

1. Steuerberatungskosten für die Steuerangelegenheiten des Erblassers

Vom Erben getragene Steuerberatungskosten, die im Rahmen der Einkommensteuerpflicht des Erblassers anfallen, insbesondere Steuerberatungskosten für die Erstellung der Einkommensteuererklärung des Erblassers, können als Erblasserschulden abzugsfähige Nachlassverbindlichkeiten i. S. d. § 10 Absatz 5 Nummer 1 ErbStG darstellen, soweit sie vom Erblasser herrühren. Eine solche Schuld setzt voraus, dass der Erblasser noch zu seinen Lebzeiten die Steuerberatung beauftragt hat (Verursacherprinzip). Hierunter fällt auch eine über den Tod des Erblassers hinausgehende Beauftragung, solange diese nicht durch eine Kündigung seitens des Erben beendet wird. Beauftragt erst der Erbe nach dem Tod des Erblassers die Steuerberatung, liegen keine Erblasserschulden vor.

Steuerberatungskosten, die dem Erben anlässlich einer Berichtigung für ursprünglich vom Erblasser abgegebene Steuererklärungen oder für die Nacherklärung von Steuern entstehen, die der Erblasser hinterzogen hat, sind als Nachlassregelungskosten i. S. d. § 10 Absatz 5 Nummer 3 Satz 1 ErbStG abzugsfähig (BFH vom II R 30/19, BStBl II 2022. 216). Den Erben trifft als Gesamtrechtsnachfolger gemäß § 153 Absatz 1 AO eine Berichtigungspflicht hinsichtlich der noch vom Erblasser abgegebenen Steuererklärungen, soweit er deren Unrichtigkeit erkennt.

Die Abgabe von Steuererklärungen für solche Steuerverbindlichkeiten, die vom Erblasser herrühren und damit dem Grunde nach Nachlassverbindlichkeiten darstellen, gehört zu den vom Erblasser herrührenden steuerlichen Pflichten. Beauftragt der Erbe zur Erfüllung seiner vom Erblasser herrührenden steuerlichen Pflichten eine Steuerberatung, dienen diese Kosten dazu, den Umfang der Steuerschulden als Nachlassverbindlichkeiten zu klären. Stehen die Steuerberatungskosten im engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem Erwerb von Todes wegen, gehören sie nicht zu den Kosten der Nachlassverwaltung nach § 10 Absatz 5 Nummer 3 Satz 3 ErbStG. Es ist unschädlich, dass die Kosten dem Grunde und der Höhe nach durch einen eigenen Entschluss des Erben ausgelöst werden.

Der Hinweis H E 10.7 “Steuerberatungskosten für die Steuerangelegenheiten des Erblassers” ErbStH ist nicht mehr anzuwenden.

2. Kosten für Haushaltsauflösung und für Räumung einer Wohnung

Kosten für die Räumung einer vom Erblasser selbst bewohnten Wohnung sind als Teil der Nachlassverwertung nach § 10 Absatz 5 Nummer 3 Satz 3 ErbStG nicht abzugsfähig, soweit sie sich auf die Eigenschaft der Wohnung als Nachlassgegenstand beziehen, weil Eigentum und Besitz des Erben geklärt sind oder sie zu den Kosten für das Herrichten der Wohnung zwecks Verkaufs, Vermietung oder Selbstnutzung zur Verwertung und damit zur Verwaltung des Nachlasses gehören.

Es liegen hingegen Nachlassregelungskosten i. S. d. § 10 Absatz 5 Nummer 3 Satz 1 ErbStG vor, soweit die Auflösung des Haushalts des Erblassers darauf gerichtet ist festzustellen, inwieweit die in der Wohnung befindlichen Gegenstände zum Nachlass gehören. Während die Durchsicht des gesamten Hausrats zur Feststellung des Nachlasses gehört, gehört das Ausräumen im Regelfall bereits zur Verwertung und damit zur Verwaltung des Nachlasses.

Kosten für die Auflösung des Haushalts und Räumung der Wohnung des Erblassers, welche in den ersten sechs Monaten nach dem Erbfall entstehen, sind aus Vereinfachungsgründen der Feststellung des Nachlasses zuzurechnen. Für anschließend entstehende Kosten hat der Steuerpflichtige darzulegen, dass die Kosten aufgrund der Umstände des Einzelfalls zur Feststellung des Nachlasses gehören.

Inhaltlich gleichlautend
Oberste Finanzbehörden der Länder v. - S 3810
Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg - FM3 - S 3810 -1/46
Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat - 34 - S 3810 - 4/5
Senatsverwaltung für Finanzen Berlin - S 3851 - 1/2019 - 20
Ministerium der Finanzen und für Europa des Landes Brandenburg - 36 - S 3810/19#01#01
Der Senator für Finanzen der Freien Hansestadt Bremen - S 3810 -1/2014 - 1/2021
Finanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg - S 3810 - 2012/002 - 53
Hessisches Ministerium der Finanzen - S 3810 A-035- II 6a
Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern - IV - S 3810 - 00000-2021/001
Niedersächsisches Finanzministerium - S 3810 - 96 - 351
Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen - S 3810 - 013
Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz - S 3810#2021/0012 -0401 448
Saarland Ministerium für Finanzen und Europa - S 3810 -1#010
Sächsisches Staatsministerium der Finanzen - 35 - S 3810/39/1-2022/10680
Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt - 43 - S 3810 - 51
Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein - VI 35 - S 3810 - 040
Thüringer Finanzministerium - 1040 - 22 - S 3810/13


Fundstelle(n):
BStBl 2022 I Seite 224
JAAAI-59257