§ 4 UStG Behandlung der Geburtshilfe und damit eng verbundener Leistungen in Geburtshäusern und Entbindungsheimen
Die Frage der USt-Befreiung in der vorgenannten Angelegenheit ist mit dem Bundesministerium für Gesundheit sowie mit den obersten FinBeh der Länder erörtert worden.
Im Ergebnis wird eine USt-Befreiung für die mit dem Betrieb von (von Hebammen oder Entbindungspflegern geleiteten) Einrichtungen zur Entbindung/Geburtshilfe eng verbundenen Umsätze bejaht. Hierunter fallen Leistungen in Form von Unterkunft, Pflege und Verpflegung einer Wöchnerin sowie Versorgung des Kindes (Sozialpflege bei stationärer Aufnahme), soweit im vorangegangenen Kj die Kosten der stationären Aufnahme (Sozialpflege) in mindestens 40 v. H. der Sozialpflegetage von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung oder Sozialhilfe ganz oder zum überwiegenden Teil getragen worden sind.
Bei der nächsten Änderung des UStG ist beabsichtigt, dem Gesetzgeber vorzuschlagen, in § 4 Nr. 16 UStG eine entsprechende klarstellende Änderung aufzunehmen.
Das BMF weist darauf hin, dass Leistungen der Behandlungspflege durch die Hebammen/die Entbindungspfleger nach § 4 Nr. 14 UStG steuerfrei sind.
BMF v. - S 7172
Fundstelle(n):
VAAAA-86584