Geänderte Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug 2022 (Anwendung ab dem )
Bekanntmachung vom (BStBl 2021 I S. 2051)
Bezug: BStBl 2021 I S. 2051
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden hiermit
ein geänderter Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer für 2022 - Anlage 1 - und
ein geänderter Programmablaufplan für die Erstellung von Lohnsteuertabellen für 2022 zur manuellen Berechnung der Lohnsteuer (einschließlich der Berechnung des Solidaritätszuschlags und der Bemessungsgrundlage für die Kirchenlohnsteuer) - Anlage 2 -
bekannt gemacht (§ 39b Absatz 6 und § 51 Absatz 4 Nummer 1a EStG).
Die geänderten Programmablaufpläne berücksichtigen die Anhebung des Grundfreibetrags für 2022 auf 10 347 Euro in § 32a Absatz 1 EStG, die Änderung eines Zahlenwertes in § 39b Absatz 2 Satz 7 EStG und die Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags auf 1 200 Euro in § 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a EStG durch das Steuerentlastungsgesetz 2022 vom (BGBl I S. 749) [1]. Weitere Änderungen gegenüber den am (BStBl 2021 I S. 2051) bekannt gemachten Programmablaufpläne wurden nicht vorgenommen.
Die geänderten Programmablaufpläne sind ab dem anzuwenden.
Der bisher in 2022 unter Berücksichtigung der am (a. a. O.) bekannt gemachten Programmablaufpläne vorgenommene Lohnsteuerabzug ist vom Arbeitgeber zu korrigieren, wenn ihm dies - was die Regel ist - wirtschaftlich zumutbar ist (§ 41c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 EStG). Die Art und Weise der Neuberechnung ist nicht zwingend festgelegt (s. Bundestags-Drucksache 16/11740 vom , S. 26). Sie kann durch eine Neuberechnung zurückliegender Lohnzahlungszeiträume, durch eine Differenzberechnung für diese Lohnzahlungszeiträume oder durch eine Erstattung im Rahmen der Berechnung der Lohnsteuer für einen demnächst fälligen sonstigen Bezug erfolgen. Eine Verpflichtung zur Neuberechnung scheidet aus, wenn z. B. der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber keinen Arbeitslohn mehr bezieht oder wenn die Lohnsteuerbescheinigung bereits übermittelt oder ausgeschrieben worden ist (§ 41c Absatz 3 EStG).
Durch die rückwirkende Änderung des Lohnsteuerabzugs ergeben sich keine Auswirkungen bei einem auf einen Zeitpunkt vor Verkündung des Steuerentlastungsgesetzes 2022 gebildeten Faktor (§ 39f EStG). Dieser behält weiter seine Gültigkeit, längstens bis Ende 2023 (siehe § 39f Absatz 1 Satz 9 EStG). Gleiches gilt für einen ermittelten Freibetrag (§ 39a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 4a bis 8 sowie Satz 3 EStG).
Im Übrigen wird auf die Erläuterungen unter „1. Gesetzliche Grundlagen/Allgemeines“ hingewiesen.
Anlage 1: Geänderter Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer für 2022
Anlage 2: Geänderter Programmablaufplan für die Erstellung von Lohnsteuertabellen für 2022 zur manuellen Berechnung der Lohnsteuer (einschließlich der Berechnung des Solidaritätszuschlags und der Bemessungsgrundlage für die Kirchenlohnsteuer)
BMF v. - IV C 5 - S 2361/19/10008 :005
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2022 I Seite 682
EStB 2022 S. 261 Nr. 7
BAAAI-59076
1BStBl I S. 662