Strafzumessung: Berücksichtigung berufsrechtlicher Folgen der Verurteilung eines Apothekers
Gesetze: § 46 Abs 1 S 1 StGB, § 46 Abs 1 S 2 StGB, § 267 Abs 3 S 1 StPO, § 70 StGB, § 4 Abs 1 S 1 Nr 2 BApO, § 6 Abs 2 BApO, § 3 Nr 3 ApoG
Instanzenzug: Az: 533 KLs 20/20
Gründe
1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen banden- und gewerbsmäßigen Betruges in Tateinheit mit banden- und gewerbsmäßiger Urkundenfälschung in 28 Fällen sowie wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln in 24 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die Revision des Angeklagten erzielt mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg und ist im Übrigen unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
21. Der Strafausspruch hat keinen Bestand.
3a) Die Revision macht zutreffend geltend, die Ausführungen zur Strafzumessung ließen nicht erkennen, ob das Landgericht mögliche berufsrechtliche Konsequenzen in seine Erwägungen eingestellt hat. Die Erörterung solcher Umstände ist geboten, weil nach § 46 Abs. 1 Satz 2 StGB die Wirkungen zu berücksichtigen sind, die von der Strafe für das künftige Leben des Angeklagten zu erwarten sind. Hierzu zählen als bestimmende Strafzumessungsgründe (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO) nicht nur Beamte treffende Nebenfolgen, sondern auch solche, die sich bei anderen Berufsgruppen wie Apothekern auswirken können (vgl. , BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 23 mwN). Der Angeklagte ist nach den Feststellungen approbierter Apotheker und seit 1998 Inhaber einer Apotheke. Die zur Verurteilung führenden Straftaten beging er unter Ausnutzen seiner beruflichen Stellung. Es liegt daher nahe, dass die Approbation des Angeklagten nach § 6 Abs. 2 Bundes-Apothekerordnung widerrufen und die Erlaubnis zum Betreiben der Apotheke nach § 3 Nr. 3 Apothekengesetz erlöschen wird.
4Dass das Landgericht nach § 70 StGB die Anordnung eines Berufsverbotes geprüft und im Ergebnis abgelehnt hat, genügt der Erörterungspflicht hier nicht (vgl. , NZWiSt 2017, 39).
5b) Das Urteil beruht auf dem Rechtsfehler, weil der Senat nicht ausschließen kann, dass die Strafkammer bei Berücksichtigung der berufsrechtlichen Folgen auf mildere Strafen erkannt hätte. Die getroffenen Feststellungen werden durch den Rechtsfehler nicht berührt und können deshalb bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO); ergänzende Feststellungen sind möglich, sofern sie den bisherigen nicht widersprechen.
62. Die weiteren von der Revision und dem Generalbundesanwalt zutreffend aufgezeigten Mängel des Strafausspruchs (jeweils teilweise unterlassene Festsetzung von Einzelstrafen, unzutreffende Einordnung der Schadenshöhe zur Bestimmung von Einzelstrafen, Verhängung von Einzelstrafen ohne Schuldspruch) wird das zur neuen Entscheidung berufene Tatgericht zu vermeiden wissen.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2022:150322B5STR497.21.0
Fundstelle(n):
CAAAI-58954