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FG Münster Urteil v. - 1 K 447/20 AO

Gesetze: § 126 Abs. 2 AO; § 127 AO; § 367 AO; § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 Satz 4 FVG; § 222 AO

Einkommensteuer

Keine Heilung der sachlichen Unzuständigkeit des sog. Inkasso-Service für einen Stundungsantrag durch Einspruchsentscheidung der sachlich und örtlich zuständigen Familienkasse

Leitsatz

1. Die Übertragung der Sachaufgabe „Inkasso” betrifft nicht die örtliche Zuständigkeit und ist nicht von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 Satz 4 FVG gedeckt. Für einen Stundungsantrag bleibt daher statt der Agentur für Arbeit Inkassoservice die örtliche Familienkasse sachlich zuständig (Anschluss an und III R 28/20 sowie ).

2. Der Mangel der sachlichen Zuständigkeit der Agentur für Arbeit Inkassoservice für die Entscheidung über einen Stundungsantrag wird auch nicht dadurch geheilt, dass die eigentlich sachlich und örtlich zuständige Familienkasse die Einspruchsentscheidung erlässt.

3. Infolge der sachlichen Unzuständigkeit für die Entscheidung über den Stundungsantrag kann nur die Ablehnungsentscheidung und die Einspruchsentscheidung aufgehoben werden. Die sachlich unzuständige Behörde als alleinige Beklagte kann aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht verpflichtet werden, die Stundung zu gewähren.

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Fundstelle(n):
NAAAI-58907

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FG Münster, Urteil v. 22.02.2022 - 1 K 447/20 AO

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