Keine Heilung der sachlichen Unzuständigkeit des sog. Inkasso-Service für einen Stundungsantrag durch Einspruchsentscheidung
der sachlich und örtlich zuständigen Familienkasse
Leitsatz
1. Die Übertragung der Sachaufgabe „Inkasso” betrifft nicht die örtliche Zuständigkeit und ist nicht von § 5 Abs. 1 Satz 1
Nr. 11 Satz 4 FVG gedeckt. Für einen Stundungsantrag bleibt daher statt der Agentur für Arbeit Inkassoservice die örtliche
Familienkasse sachlich zuständig (Anschluss an und III R 28/20 sowie ).
2. Der Mangel der sachlichen Zuständigkeit der Agentur für Arbeit Inkassoservice für die Entscheidung über einen Stundungsantrag
wird auch nicht dadurch geheilt, dass die eigentlich sachlich und örtlich zuständige Familienkasse die Einspruchsentscheidung
erlässt.
3. Infolge der sachlichen Unzuständigkeit für die Entscheidung über den Stundungsantrag kann nur die Ablehnungsentscheidung
und die Einspruchsentscheidung aufgehoben werden. Die sachlich unzuständige Behörde als alleinige Beklagte kann aus verfahrensrechtlichen
Gründen nicht verpflichtet werden, die Stundung zu gewähren.
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