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§ 4 Nr. 16 UStG Steuerbefreiung nach Buchst. b oder c für Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen
Zu folgenden Fragen wird nach Abstimmung mit den Vertretern der obersten FinBeh des Bundes und der anderen Länder wie folgt Stellung genommen:
1. Begriff des Krankenhauses nach R 82 EStR
Die Frage, ob Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen überhaupt unter den Krankenhausbegriff fallen, ist durch die EStR 1993 positiv entschieden worden. R 82 Abs. 3 EStR ist um eine Nr. 9 ergänzt worden, so daß der entsprechende Text nunmehr lautet:
”Zu den Krankenhäusern gehören unter den genannten Voraussetzungen z. B. auch: Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen.”
Dieses Ergebnis war deshalb zwingend, weil für die Bestimmung des steuerrechtlichen Begriffs ”Krankenhaus” auf § 2 Nr. 1 Krankenhausfinanzierungsgesetz - KHG - zurückgegriffen wird (R 82 Abs. 1 Satz 1 EStR). § 2 Nr. 1 KHG umfaßt auch Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen (§ 107 Abs. 2 SGB V).
1.1 Werden sämtliche Betten einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung aufgrund eines Versorgungsvertrages mit den Krankenkassenverbänden nach § 111 Abs. 2 AGB V belegt und werden diese Belegungen von den Krankenkassen bezahlt, so ist ohne weitere Prüfung ein Krankenhaus anzunehmen (vgl. R 82 Abs. 1 Satz 2 EStR).
1.2 In den Fällen, in denen nur ein Teil ...