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Einkommen-/Lohnsteuer | Steuerpflicht des Arbeitslohns aus einer Tätigkeit für die ISAF
Der für eine Tätigkeit als International Civilian Consultant bei der ISAF in Afghanistan gezahlte Arbeitslohn unterliegt der Einkommensteuer. Aus völkerrechtlichen Vereinbarungen ergibt sich kein Anspruch auf eine Steuerbefreiung (Bezug: § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG; § 2 Abs. 1 AO; Art. X NatTrStat; Art. 17, Art. 19 Ottawa-Abkommen vom ).
Der frühere Soldat im Dienst der Bundeswehr war nach dem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst ab 2009 bis 2013 als International Civilian Consultant (ICC) bei der ISAF ( International Security Assistance Force) in Afghanistan tätig. Sein Gehalt für diese Tätigkeit zahlte die NATO. Mit Afghanistan besteht kein Doppelbesteuerungsabkommen. Das Gehalt ist weder nach dem Übereinkommen über den Status der Nordatlantikvertrags-Organisation, der nationalen Vertre...BGBl 1958 II S. 117 ff.BGBl 1961 II S. 1190