1. Der Gesetzgeber hat die Aufhebung der Bewilligung des Zuschusses zu den Aufwendungen für die freiwillige gesetzliche Krankenversicherung bei rückwirkender Feststellung einer Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung und die damit verbundene Erstattung des gewährten Zuschusses in § 108 Abs. 2 SGB VI bewusst abschließend dahingehend geregelt, dass der Rentenversicherungsträger die Entscheidung über die Gewährung des Zuschusses rückwirkend mit Wirkung vom Beginn der Pflichtmitgliedschaft an aufzuheben hat, ohne dass es einer weiteren Prüfung bedarf.
2. Mangels Regelungslücke sind die Verjährungsvorschriften der §§ 25 Abs. 1, 27 Abs. 2 SGB IV auf den Erstattungsanspruch nicht analog anzuwenden.
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LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 25.02.2022 - L 4 R 3892/20
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