1. Ein "Hinzutreten während der Arbeitsunfähigkeit" iS von § 48 Abs 1 Satz 2 SGB V liegt vor, wenn zeitgleich mit dem Vorliegen oder Wiedervorliegen einer zur Arbeitsunfähigkeit führenden ersten Erkrankung unabhängig von dieser Krankheit zugleich eine weitere Krankheit die Arbeitsunfähigkeit des Versicherten bedingt. Es reicht insoweit aus, dass die Krankheiten zumindest an einem Tag zeitgleich nebeneinander bestanden haben (, SozR 4-2500 § 48 Nr 4).
2. Führt die während der Arbeitsunfähigkeit aufgrund der ersten Krankheit (hier: Verletzung der Wirbelsäule) hinzugetretene zweite Krankheit (hier: Migräne) nicht zu einer Verlängerung der Höchstbezugsdauer, gilt dies auch für eine dritte Krankheit (hier: Kardiomyopathie), die während der durch die zweite Krankheit verursachten Arbeitsunfähigkeit hinzutritt. Nicht notwendig ist, dass zu diesem Zeitpunkt die Arbeitsunfähigkeit noch durch die zeitlich erste Krankheit verursacht wird.
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LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 22.02.2022 - L 11 KR 2166/21
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