Verfahrensrecht | Vorläufige Steuerfestsetzung im Hinblick auf anhängige Musterverfahren (BMF)
Das BMF hat die Anweisung zur vorläufigen Festsetzung der Einkommensteuer wegen der Frage der Verfassungsmäßigkeit des Abzugs einer zumutbaren Belastung (§ 33 Abs. 3 EStG) bei der Berücksichtigung von Krankheits- und Pflegekosten als außergewöhnliche Belastungen aufgehoben ( :001).
Hintergrund: Nach der Rechtsprechung des BFH (u.a. , BStBl 2016 II S. 151; , BStBl 2017 II S. 259; , BStBl II S. 949 und , BStBl II S. 684) ist es aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht geboten, bei Krankheitskosten generell auf den Ansatz einer zumutbaren Belastung zu verzichten.
Auch Aufwendungen für Krankheit und Pflege sind nach der gesetzlichen Regelung grundsätzlich nur als außergewöhnliche Belastungen abziehbar, soweit sie den Betrag der zumutbaren Belastung nach § 33 Abs. 3 EStG überschreiten. Der Wortlaut der Regelung sei eindeutig und differenziere bei der Ermittlung der zumutbaren Belastung nicht zwischen Aufwendungen für Krankheit und Pflege und anderen als außergewöhnliche Belastungen abziehbaren Aufwendungen. Die gegen die vorgenannten Entscheidungen erhobenen Verfassungsbeschwerden wurden vom BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen (Nichtannahmebeschlüsse v. - 2 BvR 180/16, v. - 2 BvR 1936/17, v. – 2 BvR 1205/17 und v. - 2 BvR 221/17).
Die zuletzt u.a. zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des Abzugs einer zumutbaren Belastung nach § 33 Abs. 3 EStG bei der Berücksichtigung von Krankheits- und Pflegekosten als außergewöhnliche Belastungen geführten Revisionsverfahren sind mittlerweile ebenfalls beendet. Der BFH hat mit Beschlüssen v. - VI R 18/19, BFH/NV 2022 S. 13, und v. - VI R 48/18, BFH/NV 2022 S. 120, seine bisherige Rechtsprechung bestätigt. Damit ist der Grund für eine vorläufige Festsetzung der Einkommensteuer insoweit entfallen.
Hierzu führt das BMF u.a. weiter aus:
In der Anlage zum , BStBl I S. 2, die zuletzt durch , BStBl I S. 131, neugefasst worden ist, wird die bisherige Nummer „2. Abzug einer zumutbaren Belastung (§ 33 Abs. 3 EStG) bei der Berücksichtigung von Aufwendungen für Krankheit oder Pflege als außergewöhnliche Belastung“ mit sofortiger Wirkung gestrichen. Ein Ruhenlassen außergerichtlicher Rechtsbehelfsverfahren kommt insoweit nicht mehr in Betracht.
Das BMF-Schreiben, welches eine neu gefasste Anlage enthält, ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
Quelle: BMF online (il)
Fundstelle(n):
QAAAI-58410