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§ 4 Nr. 8 UStG Umsatzsteuerbefreiung; Behandlung der Leistungen der durch „Outsourcing„ entstandenen Rechenzentren
Zur ustl. Behandlung der Leistungen der durch ”Outsourcing” entstandenen Rechenzentren teilt der BMF im Einvernehmen mit den obersten FinBeh der Länder Folgendes mit:
Nach § 4 Nr. 8 Buchst. d UStG sind die Umsätze und die Vermittlung der Umsätze im Einlagengeschäft, im Kontokorrentverkehr, im Zahlungs- und Überweisungsverkehr und das Inkasso von Handelspapieren von der USt befreit. Unbeachtlich ist, ob es sich bei dem leistenden Unternehmer um eine Bank handelt oder nicht. § 4 Nr. 8 Buchst. d UStG entspricht Art. 13 Teil B Buchstabe d Nr. 3 der 6. EG-Richtlinie.
Nach dem - (HFR 1997 S. 618) kann die Steuerbefreiung nach Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 3 der 6. EG-Richtlinie (= § 4 Nr. 8 Buchst. d UStG) unter bestimmten Voraussetzungen für Umsätze eines durch ”Outsourcing” entstandenen Rechenzentrums in Betracht kommen. Dies gilt insbesondere für globale Finanzdienstleistungen, die im Wesentlichen ein eigenständiges Ganzes bilden, das die spezifischen und wesentlichen Funktionen einer Finanzdienstleistung erfüllt. Bezüglich eines ”Umsatzes im Überweisungsverkehr” müssen die erbrachten Dienstleistungen daher eine Übertragung (Weiterleitung) von Geldern bewirken und zu rechtlichen und finanziellen Änderungen führen. Dagegen fallen rein materielle oder technische Leistungen nicht unter die Befreiung, wenn z. B. einer Bank ein EDV-System nur zu...