Gewinnerzielungsabsicht bei einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft
Leitsatz
1. Ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft, mit dem seit seiner Gründung über rund 20 Jahre Verluste struktureller Art in
erheblicher Höhe erwirtschaftet wurden, die unter anderem darauf beruhen, dass der Betrieb fremd bewirtschaftet wird und die
dadurch verursachten Personalkosten ca. 30 % der Gesamterlöse aufzehren, wird nicht mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben,
wenn trotz der dauerhaften Verlustsituation weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht wird, dass Strukturmaßnahmen ergriffen
oder auch nur geplant wären, die zu einer Änderung dieser wirtschaftlich desolaten Lage führen könnten.
2. Bei dem für die Prüfung der Gewinnerzielungsabsicht maßgeblichen erzielbaren Totalgewinn ist neben den in der Vergangenheit
erzielten und in der Zukunft zu erwartenden Gewinnen ein sich möglicherweise ergebender Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinn/-verlust
jedenfalls dann nicht zu berücksichtigen, wenn ein solcher in einem bei Betriebsbeginn vorliegenden Betriebskonzept nicht
berücksichtigt worden ist.
3. Wird der land- und forstwirtschaftliche Betrieb ohne schlüssiges Betriebskonzept und trotz der von Beginn an erwirtschafteten
Verluste in der gleichen Art und Weise weiter betrieben, ohne Strukturveränderungen vorzunehmen, sind die Verluste steuerlich
auch nicht als Anlaufverluste anzuerkennen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): GStB 2023 S. 76 Nr. 3 GStB 2023 S. 76 Nr. 3 RAAAI-58385
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Online-Dokument
FG Mecklenburg-Vorpommern v. 22.12.2021 - 3 K 412/17
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