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§ 4 Nr. 8 UStG Ausgabe von Gesellschaftsanteilen durch sogenannte Publikumsgesellschaften; Ausschluß des Vorsteuerabzugs
Nach ständiger Rechtsprechung des BFH bewirkt eine Publikums-KG mit der Ausgabe von Kommanditanteilen, sei es unmittelbar oder unter Einschaltung eines Treuhandkommanditisten, steuerbare und nach § 4 Nr. 8f UStG steuerfreie Umsätze ( BStBl 1976 II S. 265; , BFH-NV 1988, S. 196; , BStBl 1988 II S. 506; , BStBl 1992 II S. 637).
Ebenso erzielt der Inhaber eines Handelsgeschäfts (PersGes oder KapGes) mit der Aufnahme atypischer stiller Gesellschafter in einer den Publikumsgesellschaften gleichartigen Weise Umsätze gem. § 4 Nr. 8f UStG ( BStBl 1996 II S. 250; UR 1996, S. 129).
Der Ausgabe von Anteilen an einer Publikums-KG steht die Beteiligung von Kapitalgebern an geschlossenen Immobilienfonds in der Rechtsform der GbR gleich, weshalb auch diese Umsätze nach § 4 Nr. 8f UStG steuerfrei sind ( - n. v., bestätigt durch - n. v.).
Die Umsatzsteuerfreiheit der Umsätze aus der Ausgabe von Gesellschaftsanteilen (die an sich denkbare Option nach § 9 Abs. 1 UStG entfällt, weil den Gesellschaftern als Leistungsempfängern üblicherweise die Unternehmereigenschaft fehlt) führt bei der Publikumsgesellschaft gem. § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG zum Ausschluß vom Vorsteuerabzug der Steuern, die ...