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OLG Dresden 30.11.2021 4 U 1158/21, NWB 12/2022 S. 820

DSGVO | Außenhaftung des Geschäftsführers

Der Geschäftsführer einer GmbH ist neben der Gesellschaft „Verantwortlicher“ i. S. der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) mit der Folge, dass er bei entsprechenden datenschutzrechtlichen Verstößen gemeinsam mit der GmbH zum Ersatz des immateriellen Schadens verpflichtet ist.

Anmerkung:

Der von Verstößen gegen die DSGVO Betroffene begehrte ursprünglich die Mitgliedschaft in einer GmbH, die als „Verein“ in dieser Rechtsform organisiert war. Deren Geschäftsführer beauftragte unter Verwendung der ihm vom Betroffenen für dessen „Aufnahme“ zur Verfügung gestellten Informationen in datenschutzrechtswidriger Weise eine Detektei mit Hintergrundrecherchen. Das Gericht hat nicht nur die Höhe des vorinstanzlich zugesprochenen Schadensersatzes i. H. von 5.000 € bestätigt, sondern – erstmals – ausdrücklich eine Haftung des GmbH-Geschäfts...

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