Berufliche Veranlassung von Bewirtungsaufwendungen
handgeschriebene Rechnung steht dem Abzug nicht entgegen
Anschaffung mehrerer gleichartiger Computer binnen kurzer Zeit
Apple-Geräte
Leitsatz
1. Der Abzug von Bewirtungsaufwendungen kann nicht allein deswegen versagt werden, weil die Gaststättenrechnung handgeschrieben,
nicht maschinengedruckt ist.
2. Für den Abzug von Bewirtungsaufwendungen ist entscheidend, ob für die Bewirtung der „Geschäftsfreund” oder der „Privatfreund”
im Vordergrund steht und ob ein bestimmter „geschäftlicher Anlass” besteht. Besteht ein konkreter geschäftlicher Anlass und
steht der „Geschäftsfreund” im Mittelpunkt, wird die berufliche Veranlassung nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Geschäftsfreund
zugleich ein Privatfreund ist.
3. Allein der Umstand, dass eine Bewirtung in einem „Katerfrühstück” bestand, schließt die berufliche Veranlassung nicht aus.
4. Auch wenn für Computer, Laptops usw. die dienstliche Nutzung grundsätzlich dargelegt ist, besteht bei Anschaffung mehrerer
gleichartiger Geräte binnen unüblich kurzer Zeit der (General-)Verdacht, dass die Zweitanschaffung nicht vom Steuerpflichtigen,
sondern von jemand anderem oder (z. B. als Geschenk) für jemand anderen ohne steuerliche Abzugsmöglichkeit (z. B. Ehepartner,
Freund usw.) durchgeführt und dem Steuerpflichtigen lediglich die Rechnung zur Verwendung beim Finanzamt überlassen wurde.
5. Die Nutzung von Apple-Geräten (statt Microsoft) spricht nicht grundsätzlich gegen eine dienstliche Nutzung.
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 9/2022 S. 397 DStR-Aktuell 2022 S. 6 Nr. 33 DStRE 2022 S. 1158 Nr. 19 EStB 2022 S. 274 Nr. 7 KÖSDI 2022 S. 27718 Nr. 5 SAAAI-57929
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Online-Dokument
FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 08.11.2021 - 16 K 11381/18
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