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Leistungsaustausch oder Schadensersatz bei vorzeitiger Beendigung von Leasing- und anderen Mietverträgen
(1) Die obersten FinBeh des Bundes und der Länder haben die Frage erörtert, wie Zahlungen ustl. zu behandeln sind, die ein Leasingnehmer bei vorzeitiger Beendigung des Leasingverhältnisses an den Leasinggeber zu leisten hat.
In den Fällen der vorzeitigen Beendigung von Leasingverträgen ist zu unterscheiden zwischen Fällen, in denen der (fristlosen) Kündigung des Leasinggebers eine Vertragsverletzung durch den Leasingnehmer zugrundeliegt, und den anderen Fällen vorzeitiger Vertragsbeendigung. Zahlungen, die der Leasingnehmer infolge pflichtwidrigen Handelns zu leisten hat, sind entsprechend der zivilrechtlichen Beurteilung als nicht steuerbarer Schadensersatz anzusehen (vgl BB 1987 S. 1349)
In den anderen Fällen vorzeitiger Vertragsbeendigung - insbesondere bei einvernehmlicher Aufhebung des Vertrages - verbleibt es hinsichtlich der Ausgleichszahlungen bei der bisherigen Beurteilung als Gegenleistung im Rahmen eines steuerbaren Leistungsaustauschs.
(2) Von vorstehenden Grundsätzen ist auch bei der vorzeitigen Beendigung von Verträgen über die Vermietung von bebauten oder unbebauten Grundstücken auszugehen (Schadensersatz oder Leistungsaustausch).
Der BStBl 1995 II S. 480