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OFD Chemnitz, - S 7100

§ 1 UStG Einheitlichkeit der Leistung beim Verkauf eines Grundstücks und Bebauung bzw. Sanierung dieses Grundstücks durch den selben Unternehmer

Zur ustl. Behandlung von Unternehmern, die beim Verkauf eines Grundstücks gleichzeitig die Verpflichtung eingehen, auf diesem noch zu übertragenden Grundstück ein Gebäude zu errichten oder ein auf dem Grundstück stehendes Gebäude zu sanieren, wird folgende Auffassung vertreten:

Der Unternehmer erbringt neben der Grundstücksübertragung eine Vielzahl von Bau- bzw. Sanierungsleistungen. Besteuerungsgegenstand (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG) ist grundsätzlich die jeweils ausgeführte Leistung. Sie wird bestimmt durch die Art ihrer Ausführung, den Leistungsgegenstand, durch die Beteiligten (Leistender und Leistungsempfänger) und durch ihre Entgeltlichkeit. Umsatzsteuerrechtlich sind die ausgeführten Leistungen einheitlich zu beurteilen, wenn sie wirtschaftlich zusammengehören und als ein unteilbares Ganzes anzusehen sind (Abschn. 29 Abs. 1 Satz 4 UStR). Grundstücksübertragung und Bau- bzw. Sanierungsleistungen sind dann als untereinander gleichwertige, zur Erreichung eines einheitlichen wirtschaftlichen Ziels beitragende und aus diesem Grund zusammengehörende Faktoren anzusehen, wenn sie so ineinandergreifen, daß sie bei natürlicher Betrachtung hinter dem Ganzen zurücktreten (Abschn. 29 Abs. 2 UStR, BStBl 1976 II S. 307 = DB 1976 S. 755; v. , BStBl 1993 II S. 316 = DB 1993 S. 259) also etwas selbst...BStBl 1989 II S. 205

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OFD Chemnitz v. 03.02.1999 - S 7100

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