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BMF - IV B 7 - S 7303 a - 20/01 BStBl 2001 I 251

Ausschluss des Vorsteuerabzugs bei Reisekosten nach § 15 Abs. 1a Nr. 2 UStG; Folgerungen aus dem -

Der BFH hat durch Urteil vom 23. November 2000 - V R 49/00 - entschieden, dass der Unternehmer sich für den Vorsteuerabzug aus Kosten für Reisen seines Personals, soweit es sich um Übernachtungskosten handelt, unmittelbar auf Art. 17 Abs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG (6. EG-Richtlinie) berufen kann. Der Ausschluss dieser Ausgaben vom Vorsteuerabzugsrecht nach § 15 Abs. 1a Nr. 2 UStG sei insoweit unanwendbar. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten FinBeh der Länder gilt hierzu bis zu einer gesetzlichen Neuregelung Folgendes:

1. Vorsteuerabzug aus Übernachtungskosten

Der Unternehmer kann aus Rechnungen für Übernachtungen anlässlich einer Geschäftsreise des Unternehmers oder einer unternehmerisch bedingten Auswärtstätigkeit des AN (Dienstreise, Einsatzwechseltätigkeit, Fahrtätigkeit, doppelte Haushaltsführung) unter den weiteren Voraussetzungen des § 15 UStG den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Unternehmer als Empfänger der Übernachtungsleistungen anzusehen ist (vgl. Abschn. 192 Abs. 13 UStR) und die Rechnung mit dem gesonderten Ausweis der USt dementsprechend auf den Namen des Unternehmers - nicht jedoch auf den Namen des AN - ausgestellt ist. Dies gilt grundsätzlich auch für Rechnungen bis ...

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BMF v. 28.03.2001 - IV B 7 - S 7303 a - 20/01

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