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OFD Cottbus - S 7100 b

Erteilung von Rechnungen mit gesondertem Umsatzsteuer-Ausweis bei Geschäftsveräußerungen im ganzen ab

Verschiedene FÄ im Land Brandenburg haben angefragt, wie Fälle zu behandeln sind, in denen auch bei nach dem getätigten Geschäftsveräußerungen im ganzen i. S. von § 1 Abs. 1a UStG vom Veräußerer Rechnungen mit gesondertem USt-Ausweis erteilt werden.

Hierzu vertritt die OFD Cottbus folgende Rechtsauffassung:

Nach § 1 Abs. 1a UStG unterliegen ab getätigte Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung an einen Unternehmer für dessen Unternehmen nicht der USt.

Weist der Unternehmer für diese Umsätze USt gesondert aus, schuldet er die ausgewiesene USt nach § 14 Abs. 2 Satz 1 UStG (vgl. Abschn. 189 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UStR). Der Erwerber kann die ausgewiesene USt als Vorsteuer abziehen, sofern alle Voraussetzungen des § 15 UStG erfüllt sind.

Der Rechnungsaussteller kann die fehlerhafte Rechnung nach § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG gegenüber dem Leistungsempfänger berichtigen; in diesem Falle ist § 17 Abs. 1 UStG entsprechend anzuwenden. Demnach hätte der Erwerber einen ggf. vorgenommenen Vorsteuerabzug gem. § 17 Abs. 1 Nr. 2 UStG entsprechend rückgängig zu machen.

Wird die fehlerhafte Rechnung durch den Rechnungsaussteller nicht berichtigt und kann die Steuer gem. § 14 Abs. 2 UStG beim Veräußerer nicht erhoben werden, so kann der Erwerber unter den Voraussetzungen des § 75 AO i. V. mit § 191 AO als Betriebsübernehmer für die vom Veräußerer geschuldete USt in Haftung genommen werden, sowe...BStBl 1978 II S. 241

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OFD Cottbus v. 02.12.1996 - S 7100 b

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