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§ 20 UmwStG Tausch von Anteilen an Kapitalgesellschaften; Grundsätze für die Anwendung des sog. Tauschgutachtens des BStBl 1959 III S. 30

1 Der Tausch von Anteilen an KapGes stellt aus steuerlicher Sicht eine Veräußerung der hingegebenen und einen entgeltlichen Erwerb der erhaltenen Anteile dar. Die Veräußerung führt grundsätzlich zur Aufdeckung der in den hingegebenen Anteilen enthaltenen stillen Reserven. Der dabei erzielte Veräußerungsgewinn unterliegt insbesondere dann der Besteuerung, wenn die hingegebenen Anteile zu einem Betriebsvermögen gehören und keine Rücklage nach § 6b EStG gebildet wird, wenn sie i. S. des § 21 UmwStG einbringungsgeboren sind, wenn sie einer wesentlichen Beteiligung i. S. des § 17 EStG zuzurechnen sind oder wenn ein Spekulationsgeschäft i. S. von § 23 EStG vorliegt. Im Betriebsvermögen sind die enthaltenen Anteile mit ihren Anschaffungskosten, die dem gemeinen Wert der hingegebenen Anteile entsprechen, zu bewerten. Im Privatvermögen ist der gemeine Wert der erhaltenen Anteile maßgebend (vgl. BStBl 1993 II S. 331).

2 Nach den Grundsätzen des sog. Tauschgutachtens des (BStBl 1959 III S. 30) ist der Tausch von Anteilen an KapGes (§ 17 Abs. 1 Satz 3 EStG) in besonderen Fällen als ein ertragsteuerlich unbeachtlicher Wechsel des Beteiligungsgegenstandes anzusehen. Die Grundsätze des Tauschgutachtens sind auf den Tausch anderer WG oder von Beteiligungen...BStBl II S. 946

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BMF v. 09.02.1998 -

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