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OFD Rostock

§ 8 KStG Verdeckte Gewinnausschüttungen bei Gewinntantiemen an beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften; hier: Anwendung des BStBl 1995 II, 549)

Mit obiger Kurzinfo hat die OFD Rostock vorab über das vorstehende BFH-Urt. informiert.

Danach stellt der BFH für die Beurteilung der Frage, ob eine Gesellschafter-Geschäftsführern gewährte Tantieme als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) anzusehen ist, u. a. die folgenden - in A. 31 III Nr. 1 und A. 33 II KStR 1995 eingeflossenen - Grundsätze auf:

1. Tantiemezusagen gegenüber mehreren Geschäftsführern, die insgesamt 50 v. H. des steuerlichen Jahresüberschusses vor Ertragsteuern und Tantieme übersteigen, sprechen für die Annahme einer vGA. In diesem Falle geht der BFH von einer der Höhe nach unüblichen Vergütung aus.

2. Ist eine Tantieme der Höhe nach unüblich, ist nur in Höhe der unangemessenen Tantieme eine vGA anzunehmen.

Es erfolgt steuerlich keine Umqualifizierung des gesamten Vergütungsbetrags in eine vGA.

Dieses wäre nur im Fall einer dem Grunde nach unüblichen Tantieme (als solche gelten nach ständiger Rechtsprechung grds. eine Umsatztantieme bzw. gem. BStBl 93 II, 311 auch eine sog. ”Nur”-Tantieme-Vereinbarung) gegeben.

3. Eine GmbH muß die Höhe des ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer insgesamt gewährten Gehalts (inkl. etwaiger Tantiemeansprüche) an den eigenen Gewinnaussich...

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OFD Rostock v. 26.04.1996 -

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