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§ 8 KStG Verdeckte Gewinnausschüttung bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit (
Ihre Vorschläge zur steuerlichen Behandlung verdeckter Gewinnausschüttungen bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit konnten noch nicht abschließend erörtert werden. Bis zu einer endgültigen Entscheidung wird im Einvernehmen mit den obersten FinBeh der Länder die mit mitgeteilte Übergangsregelung wie folgt verlängert:
Eine verdeckte Gewinnausschüttung ist nicht anzunehmen, wenn ein versicherungstechnischer Verlust (Spartenausgleich) auf die folgenden fünf Wj vorgetragen und mit versicherungstechnischen Gewinnen dieser Jahre verrechnet wird. Erst der am Ende des fünften Wj noch nicht verrechnete Verlust ist in diesem Jahr als verdeckte Gewinnausschüttung anzusetzen. Im übrigen gelten die Anweisungen im unverändert fort.