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§ 8b KStG Anwendung des Abs. 1 bei Zwischenschaltung einer Personengesellschaft
Nach § 8b Abs. 1 Satz 1 KSt G bleiben Bezüge i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG, die eine unbeschränkt stpfl. KöR i. S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 oder 6 KStG von einer unbeschränkt stpfl. KapGes oder von einer sonstigen KöR i. S. des § 43 KStG erhält, bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz, soweit dafür der Teilbetrag i. S. des § 30 Abs. 2 Nr. 1 KStG (EK 01) als verwendet gilt.
Zur Frage, ob Ausschüttungen, für die der Teilbetrag EK 01 als verwendet gilt, bei einer KöR i. S. des § 1 Abs. 1, 2, 3 oder 6 KStG auch dann nach § 8b Abs. 1 KStG außer Ansatz bleiben, wenn diese KöR an der ausschüttenden KöR nicht unmittelbar, sondern nur mittelbar über eine PersGes beteiligt ist, bittet die OFD im Einvernehmen mit dem BMF und den obersten FinBeh der Länder folgende Auffassung zu vertreten:
Die Zwischenschaltung einer PersGes ist für die Anwendung des § 8b Abs. 1 KStG schädlich, unabhängig davon, ob die Beteiligung an der ausschüttenden KöR Gesamthandsvermögen oder Sonderbetriebsvermögen der PersGes ist.