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OFD Hannover - S 0180

§ 5 KStG Satzungsmäßige Vermögensbindung; Benennung eines ausländischen Vereins als Empfänger des Vermögens

Es fehlt an einer ausreichenden satzungsmäßigen Vermögensbindung i. S. des § 55 Abs. 1 Nr. 4 AO, wenn für den Fall der Auflösung oder Aufhebung der steuerbegünstigten KöR oder des Wegfalls ihres steuerbegünstigten Zwecks eine ausländische KöR als Empfänger des Vermögens benannt wird. Nach dem Wortlaut des § 55 Abs. 1 Nr. 4 AO muss es sich bei dem Empfänger des Vermögens um eine ”steuerbegünstigte KöR”handeln. Dies kann nur eine KöR sein, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG von der KSt befreit ist. KöR, die im Inland weder ihre Geschäftsleistung noch ihren Sitz haben (ausländische KöR), können die Voraussetzungen für steuerliche Vergünstigung nicht erfüllen.

Die Beschränkung auf inländische Empfänger-KöR ist zudem in der Sache gerechtfertigt, weil deutsche Steuerbehörden bei ausländischen KöR weder die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel kontrollieren noch Sanktionen bei einer Fehlverwendung aussprechen können ( BStBl 1967 III S. 116).

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OFD Hannover v. 17.02.2000 - S 0180

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