BVerwG Beschluss v. - 9 B 32/15, 9 B 32/15 (9 C 1/16)

Revisionszulassung; Anspruch auf Prozesszinsen; Verhältnis von Erschließungsvertrag und Kostenvereinbarung; öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch

Gesetze: § 812 BGB, § 288 Abs 1 S 2 BGB, § 288 Abs 2 BGB, § 291 S 1 BGB, § 132 Abs 2 Nr 1 VwGO

Instanzenzug: Sächsisches Oberverwaltungsgericht Az: 5 A 616/12 Urteilvorgehend Az: 6 K 1318/05

Gründe

1Die Beschwerde hat nur teilweise Erfolg.

21. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen, soweit die Beschwerde Fragen im Zusammenhang mit der Klage auf Rückzahlung der Kosten für die äußere Erschließung aufwirft. Grundsätzlich bedeutsam im Sinne dieser Vorschrift ist eine Rechtssache nur, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bislang ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Den Darlegungen der Beschwerde lässt sich nicht entnehmen, dass diese Voraussetzungen hinsichtlich der vorgenannten Fragen erfüllt sind.

3Nach den gemäß § 137 Abs. 2 VwGO grundsätzlich bindenden ( 9 C 5.11 - Buchholz 406.11 § 246a BauGB Nr. 1 Rn. 30) Feststellungen des Berufungsgerichts bestand aufgrund des Vertrages vom eine eigene Verpflichtung der Klägerin gegenüber der Beklagten nur hinsichtlich der Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb des Gebiets, wohingegen zur Zahlung der Kosten für die äußere Erschließung an die Beklagte aufgrund des Vertrages vom unmittelbar die Grundstückseigentümer verpflichtet waren. Das Berufungsgericht hat weiter festgestellt, dass die Klägerin aufgrund der zwischen ihr und den Grundstückseigentümern vereinbarten Umlegungs- und Erschließungsbestimmungen verpflichtet war, die von ihr in deren Namen eingegangenen Verpflichtungen - und somit auch diejenigen aus dem Vertrag vom - zu erfüllen, und dass sie mit der Zahlung der Kosten für die äußere Erschließung in Höhe von 705 760 € gegenüber der Beklagten keine eigene, sondern die Verpflichtung der Grundstückseigentümer - sowie zugleich diesen gegenüber ihre Pflicht zur Vorfinanzierung der Erschließung - erfüllt hat.

4Für Konstellationen dieser Art ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 812 BGB, der der Senat folgt, geklärt, dass nach dem maßgeblichen verobjektivierten Empfängerhorizont eine bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens (Leistung) grundsätzlich im Verhältnis zwischen dem Vertretenen - hier: den Grundstückseigentümern - und dem Zuwendungsempfänger - hier: der Beklagten - stattfindet, ein Anspruch aus Leistungskondiktion mithin regelmäßig (nur) in diesem Verhältnis besteht. Ebenfalls geklärt ist, dass sich bei der bereicherungsrechtlichen Behandlung von Vorgängen, an denen mehr als zwei Personen beteiligt sind, jede schematische Lösung verbietet und für die sachgerechte bereicherungsrechtliche Abwicklung in erster Linie die Besonderheiten des Einzelfalles zu beachten sind (vgl. - BGHZ 147, 269 <273 f.>, vom - IX ZR 270/02 - NJW 2004, 1169 und vom - III ZR 291/11 - NJW 2012, 3366 Rn. 23 f.). In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wiederum ist anerkannt, dass die Voraussetzungen und Rechtsfolgen des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs auch hinsichtlich des Ausgleichs in Mehrpersonenverhältnissen regelmäßig denen des zivilrechtlichen Bereicherungsanspruchs entsprechen ( 9 B 36.07 - Buchholz 316 § 62 VwVfG Nr. 17 Rn. 12, 14 m.w.N.).

5a) Einen darüber hinausgehenden grundsätzlichen Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde mit der Frage, ob ein Bevollmächtigter für den Vollmachtgeber einen nichtigen Vertrag schließen kann bzw. welche Bedeutung die Nichtigkeit des Vertrages vom für die Vertretung der Grundstückseigentümer durch die Klägerin hat, nicht auf. Der Umfang der Vollmacht wird vom Vollmachtgeber bestimmt und ist gegebenenfalls durch Auslegung zu ermitteln (vgl. Schubert, in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl. 2015, § 167 Rn. 55). Für die von der Beschwerde angenommene gesetzliche Beschränkung der Vollmacht dahingehend, dass sie nur zum Abschluss wirksamer Verträge ermächtigt, enthalten die §§ 164 ff. BGB keinerlei Anhaltspunkte. Sie stünde hierzu vielmehr bereits deshalb in Widerspruch, weil das Haftungsrisiko, welches der Vertreter gemäß § 179 Abs. 1 BGB unter Zugrundelegung der klägerischen Prämisse trüge, unkalkulierbar und diesem damit nicht zumutbar wäre.

6b) Auch die weitere von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob die Nichtigkeit eines Erschließungsvertrages auch dann auf den Kostenerstattungsvertrag durchschlägt, wenn der Erschließungsunternehmer nicht im eigenen, sondern im Namen und im Auftrag der Grundstückseigentümer handelt, ist nicht grundsätzlich klärungsbedürftig und rechtfertigt damit ebenfalls nicht die Zulassung der Revision.

7Akzessorisch sind nach dem von der Klägerin in Bezug genommenen Urteil des Senats ( 9 C 8.09 - BVerwGE 138, 244 Rn. 25 f.) der Erschließungsvertrag zwischen der Gemeinde und dem Erschließungsträger einerseits sowie die Kostenvereinbarung zwischen diesem und den Eigentümern andererseits mit der Folge, dass die Nichtigkeit des Erschließungsvertrages die Zahlungspflicht aus der Kostenvereinbarung entfallen lässt. Eine Unwirksamkeit des - u.a. die Herstellung der Erschließungsanlagen regelnden - städtebaulichen Vertrages vom hat das Berufungsgericht indes weder festgestellt noch unterstellt. Vielmehr hat die Klägerin diesen Vertrag (erst) unter dem - mithin erst nach Zahlung der umstrittenen 705 760 € - gekündigt. Auch soweit sich die Beschwerde auf die Rechtsfigur des so genannten "Doppelmangels" von Deckungs- und Valutaverhältnis bezieht, zeigt sie einen grundsätzlichen Klärungsbedarf nicht auf. Das Berufungsgericht hat für eine solche Konstellation unter Hinweis auf die zivilrechtliche Rechtsprechung ( - BGHZ 147, 269 <275>) einen Durchgriffsanspruch des Zuwendenden gegen den Zuwendungsempfänger erwogen, die Voraussetzungen dieses Ausnahmefalls aber verneint, weil hier allenfalls das Valutaverhältnis zwischen den Grundstückseigentümern und der Beklagten, der Vertrag vom , mangelhaft gewesen sei, während die Klägerin im Deckungsverhältnis von den Grundstückseigentümern wirksam beauftragt und bevollmächtigt gewesen sei. Diese Würdigung steht nicht in Widerspruch zu den oben erwähnten Aussagen in dem genannten Urteil des Senats vom (a.a.O.), die in einem anderen systematischen Zusammenhang stehen; sie betrifft im Übrigen nur den Einzelfall und hat keine darüber hinausgehende Bedeutung.

82. Die weitere Frage:

Beträgt der Verzugszins-/Prozesszinssatz für öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche, die anstelle von Entgeltansprüchen treten, 8% oder lediglich 5%-Punkte über Basiszinssatz?

rechtfertigt ebenfalls nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung, weil sie in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt ist. Danach kommt die Zuerkennung von Verzugs- bzw. Prozesszinsen gemäß § 288 Abs. 2 BGB ausnahmsweise nur dann in Betracht, wenn es sich um eine vertragliche Leistungspflicht handelt, die in einem Gegenseitigkeitsverhältnis zur Leistungspflicht des anderen Vertragspartners steht. Diese Voraussetzungen erfüllen weder öffentlich-rechtliche Erstattungs- noch privatrechtliche Bereicherungsansprüche (vgl. 7 C 42.87 - BVerwGE 81, 312 <317 f.>, vom - 3 C 23.03 - NVwZ 2004, 991 <995> und vom - 3 C 30.10 - Buchholz 428.2 § 8 VZOG Nr. 13 Rn. 20 f., 26; - BGHZ 199, 1 Rn. 70 f.).

93. Die Beschwerde hat gleichfalls keinen Erfolg, soweit sie sich auf den Zulassungsgrund der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) stützt. Insoweit benennt sie entgegen § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO schon keinen die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten entscheidungstragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Das Aufzeigen einer vermeintlich fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen der genannten Gerichte genügt hingegen nicht den Darlegungsanforderungen der Divergenzrüge (vgl. 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14 m.w.N.). Dass darüber hinaus auch in der Sache keine Abweichung zum 9 C 8.09 - (BVerwGE 138, 244) besteht, wurde vorstehend unter 1. b) dargelegt. Eine Abweichung von anderen höchstrichterlichen Entscheidungen hat die Klägerin nicht - zumal nicht in der gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlichen Form - geltend gemacht.

104. Die Revision ist jedoch hinsichtlich des - gegenüber dem übrigen Teil des Streitgegenstandes tatsächlich und rechtlich selbständigen und von ihm somit abtrennbaren (vgl. 2 C 39.73 - BVerwGE 50, 292 <295>; Beschluss vom - 2 B 68.87 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 252 S. 2 f.) - Anspruchs der Klägerin auf Prozesszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus dem Betrag von 1 154 809,35 € für den Zeitraum vom bis zum zuzulassen. Den insoweit entscheidungserheblichen Fragen zur Entstehung und Verjährung von Prozesszinsen gemäß den auch im Verwaltungsprozess anwendbaren Vorschriften der § 291 Satz 1, § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB kommt eine grundsätzliche Bedeutung zu. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Frage der Entstehung des Verzinsungsanspruchs bislang nur im Hinblick auf § 236 Abs. 1 Satz 1 AO entschieden ( 3 C 11.99 - Buchholz 451.511 § 14 MOG Nr. 1 S. 4), dessen Wortlaut indes von demjenigen der vorgenannten Vorschriften abweicht. Die Revision kann dem Bundesverwaltungsgericht daher Gelegenheit zur Fortentwicklung dieser Rechtsprechung geben.

115. Die Kostenentscheidung folgt, soweit über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden war, aus § 154 Abs. 2 VwGO. Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde entsteht eine Gerichtsgebühr nur, soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird. Die sonstigen Kosten des Beschwerdeverfahrens, namentlich die außergerichtlichen Kosten, waren der Klägerin im Maße ihres Unterliegens aufzuerlegen, wohingegen die Entscheidung über diejenigen Kosten, die dem Anteil der erfolgreichen Beschwerde am gesamten Beschwerdeverfahren entsprechen, der Kostenentscheidung in der Hauptsache folgt (vgl. 6 B 83.09 - juris Rn. 9).

12Die Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und 3, § 39 Abs. 1 GKG, die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren auf § 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG. Dabei war das auf die Gewährung erhöhter Prozesszinsen für einen längeren Zeitraum gerichtete Begehren, soweit es sich nicht auf die Hauptforderung von 705 760 € bezieht, neben dieser zu berücksichtigen. Das Additionsverbot des § 43 Abs. 1 GKG als Ausnahme zu § 39 Abs. 1 GKG greift nicht bei einer Verselbständigung der Nebenforderung (Dörndorfer, in: Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 3. Aufl. 2014, § 43 GKG Rn. 4). Daher werden bei teilweiser Erledigung der Hauptforderung die auf den erledigten Teil entfallenden Zinsen selbst Hauptforderung (vgl. BGH, Beschlüsse vom - VII ZR 135/57 - BGHZ 26, 174 <176> und vom - VI ZB 73/06 - NJW 2008, 999). Entsprechendes gilt im vorliegenden Fall, in dem der mit der Beschwerde geltend gemachte Zinsanspruch nicht Nebenforderung der ebenfalls verlangten Rückerstattung der Kosten für die äußere Erschließung, sondern des - rechtskräftig zugesprochenen - Anspruchs auf Zahlung der Kosten der inneren Erschließung ist. Mithin beläuft sich der Gesamtstreitwert für das Beschwerdeverfahren auf die Hauptforderung von 705 760 € nebst weiterer 95 224,44 € (3 % - nämlich 8 statt der vom Oberverwaltungsgericht zugesprochenen 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz - aus dem der Klägerin rechtskräftig zugesprochenen Betrag von 1 154 809,35 € für den Zeitraum vom bis zum ) zuzüglich weiterer 576 742,49 € (8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz aus dem Betrag von 1 154 809,35 € für den Zeitraum vom bis zum ), also zusammen auf 1 377 726,93 €. Die Zulassung der Revision bezieht sich auf einen Teilstreitwert von 403 426,43 € (5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz aus dem Betrag von 1 154 809,35 € für den Zeitraum vom bis zum ); dies entspricht etwa 3/10 des Gesamtstreitwertes.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2015:211215B9B32.15.0

Fundstelle(n):
GAAAI-50853