OFD Nürnberg - S 2745

§ 5 KStG Ansatz sog. fiktiver Löhne bei der Gewinnermittlung für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe von geistlichen Orden

Bei der Gewinnermittlung für die wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe geistlicher Orden und ähnlicher Vereinigungen können fiktive Löhne für die in diesen Betrieben unentgeltlich beschäftigten Ordensangehörigen bzw. Mitglieder nicht als BA abgezogen werden (vgl. , RStBl 1938 S. 735). Abzugsfähig sind jedoch die dem Orden bzw. der Vereinigung entstandenen Aufwendungen für den Unterhalt der in seinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben arbeitenden Ordensangehörigen oder Mitglieder. Gegen eine Pauschalierung dieser Aufwendungen bestehen keine Bedenken. Dasselbe gilt für Orden, die in der Rechtsform der Körperschaft des öffentlichen Rechts bestehen, hinsichtlich der Betriebe gewerblicher Art (FMS v. S 2512)

Zusatz:

Es können folgende Pauschsätze angesetzt werden:


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ab monatlich
1 390 DM
ab monatlich
1 430 DM
ab monatlich
1 450 DM
ab monatlich
1 470 DM
ab monatlich
1 500 DM
ab monatlich
1 510 DM
ab monatlich
1 530 DM
ab monatlich
1 560 DM
ab monatlich
1 585 DM
ab monatlich
......... €
ab monatlich
......... €

Wurden die Veranlagungen in der Vergangenheit wegen der angesetzten Pauschalbeträge unter dem Vorbehalt der Nachprüfung durchgeführt, sind die Veranlagungen nunmehr, soweit kein anderweitiger Grund für eine Vorbehaltsfestsetzung besteht (z. B. wegen einer beabsichtigten Betriebsprüfung), endgültig durchzuführen.

OFD Nürnberg v. - S 2745

Fundstelle(n):
NWB EN 561/2002
MAAAA-85725