§ 5 KStG Ansatz sog. fiktiver Löhne bei der Gewinnermittlung für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe von geistlichen Orden
Bei der Gewinnermittlung für die wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe geistlicher Orden und ähnlicher Vereinigungen können fiktive Löhne für die in diesen Betrieben unentgeltlich beschäftigten Ordensangehörigen bzw. Mitglieder nicht als BA abgezogen werden (vgl. , RStBl 1938 S. 735). Abzugsfähig sind jedoch die dem Orden bzw. der Vereinigung entstandenen Aufwendungen für den Unterhalt der in seinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben arbeitenden Ordensangehörigen oder Mitglieder. Gegen eine Pauschalierung dieser Aufwendungen bestehen keine Bedenken. Dasselbe gilt für Orden, die in der Rechtsform der Körperschaft des öffentlichen Rechts bestehen, hinsichtlich der Betriebe gewerblicher Art (FMS v. S 2512)
Zusatz:
Es können folgende Pauschsätze angesetzt werden:
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ab monatlich | 1 390 DM |
ab monatlich | 1 430 DM |
ab monatlich | 1 450 DM |
ab monatlich | 1 470 DM |
ab monatlich | 1 500 DM |
ab monatlich | 1 510 DM |
ab monatlich | 1 530 DM |
ab monatlich | 1 560 DM |
ab monatlich | 1 585 DM |
ab monatlich | ......... € |
ab monatlich | ......... € |
Wurden die Veranlagungen in der Vergangenheit wegen der angesetzten Pauschalbeträge unter dem Vorbehalt der Nachprüfung durchgeführt, sind die Veranlagungen nunmehr, soweit kein anderweitiger Grund für eine Vorbehaltsfestsetzung besteht (z. B. wegen einer beabsichtigten Betriebsprüfung), endgültig durchzuführen.
OFD Nürnberg v. - S
2745
Fundstelle(n):
NWB EN 561/2002
MAAAA-85725