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BMF - IV A 2 - InvZ 1160 - 5/99 BStBl 1999 I S. 1135

Zulage bei Kapitalgesellschaften im Gründungsstadium - Anwendung des (BStBl 1999 II S. 836)

Mit o. a. Urt. hat der BFH zur Gewährung von InvZul an KapGes im Gründungsstadium Stellung genommen. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten FinBeh der Länder wird zur Anwendung der Urteilsgrundsätze wie folgt Stellung genommen:

In Anlehnung an das KSt-Recht ist für die Gewährung von InvZul an KapGes im Gründungsstadium zwischen der Vorgründungsgesellschaft, der Vorgesellschaft (Gründungsgesellschaft) und der eingetragenen KapGes zu unterscheiden (Abschn. 2 Abs. 3 und 4 KStR 1995).

1. Vorgründungsgesellschaft

Die Vorgründungsgesellschaft besteht bis zum Abschluß des notariellen Gesellschaftsvertrags (§ 2 GmbHG) oder bis zur notariellen Feststellung der Satzung (§ 23 Abs. 1, § 280 Abs. 1 AktG). Nimmt die Vorgründungsgesellschaft keine nach außen gerichtete gewerbliche Betätigung auf, ist sie als GbR zu qualifizieren. Als PersGes der Gründer ist sei ein eigenständiges Rechtssubjekt und somit nicht mit der Vorgesellschaft bzw. mit der später entstehenden KapGes identisch. Aufgrund der fehlenden Identität von Vorgründungs- und eingetragener KapGes ist diese (inaktive) Gesellschaft keine Stpfl. i. S. des EStG oder KStG. Sie ist grundsätzlich nicht auf das Unterhalten eines eigenen Betriebs gerichtet, sondern auf die Einrichtung d...

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BMF v. 20.12.1999 - IV A 2 - InvZ 1160 - 5/99

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