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§ 2 InvZulG Annahme eines geringwertigen Wirtschaftsguts im Fall der Gewährung eines erfolgsneutral behandelten Zuschusses in Höhe von 100% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten bei der Investitionszulage
Zu der Frage, ob im Falle der Gewährung eines die gesamten Anschaffungskosten eines WG abdeckenden und beim Empfänger steuerlich erfolgsneutral behandelten Zuschusses aus öffentlichen Mitteln unter Berücksichtigung der Regelung in R 40 Abs. 5 Nr. 2 EStR von einem geringwertigen WG i. S. des § 6 Abs. 2 EStG ausgegangen werden muss, das nach § 2 Satz 2 Nr. 1 InvZulG 1996 und § 2 Abs. 1 Satz 2 InvZulG 1999 von der InvZul ausgeschlossen ist, ist nach einem Beschl. der ESt-Referenten der obersten FinBeh des Bundes und der Länder folgende Auffassung zu vertreten:
Der investitionszulagenrechtliche Anschaffungskostenbegriff ist entsprechend dem ertragsteuerrechtlichen Begriff nach handelsrechtlichen Grundsätzen zu beurteilen. Danach mindern öffentliche Zuschüsse nicht die Anschaffungskosten, sondern stellen lediglich ein Finanzierungsmittel dar ( BStBl II S. 488). Das bezuschusste WG wird deshalb nicht zu einem geringwertigen WG, wenn die ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten nach Verrechnung mit dem Zuschuss sich auf einen Restbetrag zwischen 0 und 800 DM verringern.
Ergänzend ist noch darauf hinzuweisen, dass auch in diesem Fall die Bemessungsgrundlage für die InvZul nicht um Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln gemindert werden darf (Tz. 66 des BStBl I S. 768