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§ 4 GrStG Grundsteuerbefreiung für Verkehrsflughäfen und Verkehrslandeplätze
Durch das zehnte Gesetz zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) v. (BGBl I, 1370) wurde die ”Bundesanstalt für Flugsicherung” mit Wirkung v. abgeschafft (§§ 27a bis 27d LuftVG, Art. 11 Abs. 2 des zehnten Gesetzes zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes).
Gem. § 31b LuftVG wurde der Bundesminister für Verkehr ermächtigt, durch Rechtsverordnung eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit der Wahrnehmung der Flugsicherung zu beauftragen. Aufgrund der daraufhin erlassenen ”VO zur Beauftragung eines Flugsicherungsunternehmens (FS-AuftrV)” v. (BGBl I, 1928) werden die Aufgaben der untergegangenen ”Bundesanstalt für Flugsicherung” ab von der ”Deutsche Flugsicherung Gesellschaft mit beschränkter Haftung” wahrgenommen. Daher sind die auf einem Flugplatz vorhandenen Grundflächen mit Bauwerken und Einrichtungen, die der ”Deutsche Flugsicherung GmbH” dienen, von der GrSt zu befreien.
Flugsicherungsgebäude sind stets von der GrSt zu befreien, unabhängig davon, wer vom Bundesminister für Verkehr mit der Flugsicherung beauftragt wurde.
Der Bezugserl. wird daher wie folgt geändert:
Tabellarische Aufstellung, Abschn. B ”Grundflächen mit Bauwerken und Einrichtungen, die unmittelba...