§ 6 GrEStG Anwendung des § 6 Abs. 3 GrEStG i.d.F. des Steueränderungsgesetzes 2001 Erlass vom - S 4500 - 148 - 34 2
Durch Artikel 13 des Steueränderungsgesetzes 2001 vom BGBl. I S. 3794 (BStBl. 2002 I S. 4) ist § 6 Abs. 3 GrEStG ergänzt worden. Danach ist beim Übergang eines Grundstücks von einer Gesamthand auf eine andere Gesamthand die Vergünstigung des § 6 Abs. 1 GrEStG insoweit nicht entsprechend anzuwenden, als sich der Anteil des Gesamthänders am Vermögen der erwerbenden Gesamthand innerhalb von fünf Jahren nach dem Übergang des Grundstücks von der einen auf die andere Gesamthand vermindert. Die Regelung entspricht damit § 5 Abs. 3 GrEStG. Die Anteilsverminderung stellt ein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO dar. Die Festsetzungsfrist für den Erlass des Änderungsbescheids beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das Ereignis eintritt.
Die Neufassung des § 6 Abs. 3 GrEStG ist nach § 23 Abs. 7 GrEStG erstmals auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach dem verwirklicht werden. Nach diesem Zeitpunkt verwirklichte Erwerbsvorgänge, bei denen die Begünstigung des § 6 Abs. 3 Satz 1 GrEStG gewährt worden ist, sind auf die Einhaltung der Fünfjahresfrist zu überwachen.
Ich bitte, die Finanzämter entsprechend zu unterrichten.
Zur praktischen Umsetzung rege ich eine Erweiterung Ihrer zur vergleichbaren Vorschrift des § 5 Abs. 3 GrEStG ergangenen Anweisung (GrESt-Kartei § 5 GrEStG Karte 2) an.
Niedersächsisches Finanzministerium v. - S 4514 - 11 - 34 2
Fundstelle(n):
AAAAA-85580