Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 10a GewStG Zuständigkeit für die Verlustfeststellung nach § 10a GewStG in Organschaftsfällen
Gewerbeverluste, die vor der Begründung des Organschaftsverhältnisses beim Organ entstanden sind (vororganschaftliche Verluste) werden nach Abschn. 68 Abs. 8 GewStR nicht in das Ergebnis des Organträgers eingerechnet. Sie sind beim Organ gesondert weiterzuführen und nur mit positiven Gewerbeerträgen des Organs zu verrechnen. Offen ist, welches FA die vororganschaftlichen vortragsfähigen Fehlbeträge für das Organ während des Bestehens der Organschaft fortzuschreiben und gesondert festzustellen hat.
Hierzu vertritt der FinMin folgende Auffassung:
Nach § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG gilt das Organ als Betriebsstätte des Organträgers. Diese Betriebsstättenfiktion bedeutet aber nicht, daß der Organträger und Organgesellschaft als einheitliches Unternehmen anzusehen sind (Abschn. 17 Abs. 1 Satz 9 GewStR). Die Begründung eines Organschaftsverhältnisses führt nicht zur Beendigung der Steuerpflicht der jetzigen Organgesellschaft; durch die Beendigung eines Organschaftsverhältnisses wird die Steuerpflicht der bisherigen Organgesellschaft nicht neu begründet (Abschn. 17 Abs. 2 GewStR). Weil die Organgesellschaft lediglich ihre wirtschaftliche, nicht aber ihre rechtliche Selbständigkeit verliert, sind Gewerbeertrag und Gewer...