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§ 8 GewStG Hinzurechnung von als Anschaffungs- oder Herstellungskosten aktivierten Dauerschuldzinsen gem. Nr. 1
Nach der Entscheidung des BFH I R 59/92 v. (BFH/NV 1993 S. 561) sind Dauerschuldzinsen, die nach Abschn. 33 Abs. 7 EStR 1993 als Herstellungskosten von WG aktiviert werden, nach § 8 Nr. 1 GewStG hälftig dem Gewinn derjenigen Erhebungszeiträume zuzurechnen, in denen sie sich über AfA oder Teilwertabschreibung gewinnmindernd ausgewirkt haben.
Die OFD bittet, entsprechend der Auffassung des BFH zu verfahren. Denn - entgegen der Auffassung des (EFG 1972, S. 250) - führt die Aktivierung der Fremdkapitalzinsen nicht dazu, dass diese eine andere Qualität erhalten und nicht mehr unter den Anwendungsbereich des § 8 Nr. 1 fallen. Ihre (hälftige) Hinzurechnung entspricht vielmehr Sinn und Zweck der Vorschrift und führt weitgehend zu einer gewstl. Gleichstellung von Erträgen aus eigen- und fremdfinanziertem Kapital. Ungeachtet der Bilanzierungsmöglichkeit bleibt der Charakter dieser Zinsen als Entgelt für die in § 8 Nr. 1 bezeichneten Schulden erhalten.
Auch bei erhöhten Absetzungen, Sonder- und Teilwertabschreibungen ist eine hälftige Hinzurechnung vorzunehmen. In Fällen der gewinnerhöhenden Wertaufholung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 EStG ist zur Vermeidung einer doppelten Besteuerung in Anlehnung an Abschn. 38 Abs. 2 GewStR 1998 eine entsprechende Kürzung des ...