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Grenzen der Abzugsfähigkeit von Gewerkschaftsbeiträgen
Es ist gefragt worden, ob Gewerkschaftsbeiträge auch dann noch als WK oder BA abzugsfähig sind, wenn der Stpfl. infolge Übernahme eines politischen Mandats oder wegen Aufnahme einer selbständigen/gewerblichen Tätigkeit keinen AN-Status mehr hat. Es wird gebeten, dazu folgende Rechtsauffassung zu vertreten:
Die Gewerkschaftsbeiträge sind weder als WK noch als BA abzugsfähig; sie unterliegen als Kosten der privaten Lebensführung dem Abzugsverbot des § 12 EStG.
Die steuerliche Abzugsfähigkeit von Beiträgen zu Berufsverbänden ist in § 9 Abs. 1 Nr. 3 EStG ausdrücklich nur für den WK-Bereich geregelt. Für diesen Bereich hat die vorgenannte Gesetzesnorm allerdings lediglich deklaratorische Bedeutung (so BStBl 1981 II S. 368) mit der Folge, daß für die Anerkennung entsprechender Beitragszahlungen auch die allgemeinen Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 S. 1 EStG erfüllt sein müssen.
Übertragen auf den BA-Bereich bedeutet dies, daß Beiträge zu einem Berufsverband nur dann BA sein können, wenn sie durch den Betrieb veranlaßt sind, also aufgewendet werden in der Absicht, den Betrieb zu fördern (§ 4 Abs. 4 EStG). Dies hängt im Einzelfall davon ab, welche Zielsetzung der Berufsverband nach seiner Satzung und seiner tatsächlichen Geschäftsführung verfolgt (BStBl 1994 II S. 33